Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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Eingangsformel - Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (EIV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:



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