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§ 2 - Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (EIV)

§ 2 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes



Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben:

1.
Die Genehmigung für die Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen (Artikel 14 der Richtlinie) nach Maßgabe der Buchstaben a bis c:

a)
Wer in der Bundesrepublik Deutschland ein strukturelles Teilsystem betreiben will, das in das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einbezogen werden soll, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung ist schriftlich unter Vorlage der EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung mit den Anhängen V und VI und den gegebenenfalls erforderlichen EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach Artikel 13 Abs. 1, 2, 3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie zu beantragen.

b)
Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Genehmigung, wenn hierfür die Voraussetzungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Eisenbahn-Signalordnung vorliegen, Artikel 14 zweiter Absatz der Richtlinie erfüllt ist, das EG-Prüfverfahren nach Artikel 18 der Richtlinie durchgeführt worden ist und die EG-Prüferklärung sowie die gegebenenfalls erforderlichen EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen vorliegen.

c)
Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, daß ein strukturelles Teilsystem nicht in vollem Umfang den in Artikel 19 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen entspricht, kann es ergänzende Prüfungen verlangen. Es hat darüber die in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Mitteilung an die Europäische Kommission zu machen und darin Gründe mitzuteilen, welche ergänzenden Prüfungen verlangt werden sollen. Wenn die erbetene Entscheidung der Europäischen Kommission ergangen ist, hat das Eisenbahn-Bundesamt den Betreiber des strukturellen Teilsystems darüber zu unterrichten, und es veranlaßt gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen.

2.
Die Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 8, Artikel 10 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 und 3, Artikel 13 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie nach Maßgabe der Buchstaben a bis d:

a)
Werden dem Eisenbahn-Bundesamt Feststellungen nach Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie bekannt, so trifft es die gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich der betroffenen Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen.

b)
Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über die Feststellungen nach Buchstabe a und die von ihm getroffenen Maßnahmen.

c)
Das Eisenbahn-Bundesamt trifft in den Fällen des Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie die gebotenen Maßnahmen und unterrichtet hierüber die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

d)
Das Eisenbahn-Bundesamt trifft in den Fällen des Artikels 13 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie alle geeigneten Maßnahmen, wenn der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente seinen Verpflichtungen aus Artikel 13 Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie nicht nachgekommen ist.

3.
Die Überwachung der Anwendung und Einhaltung der TSI gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie sowie der Kohärenz des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Aufrechterhaltung der Kohärenz mit dem übrigen damit verbundenen Eisenbahnsystem gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie nach Maßgabe der Buchstaben a und b:

a)
Soweit und solange keine TSI vorliegen, sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und die Eisenbahn-Signalordnung anzuwenden. Die anzuwendenden Bewertungsverfahren nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe f der Richtlinie werden auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (93/465/EWG, ABl. EG Nr. L 220 S. 23) vom Eisenbahn-Bundesamt festgelegt.

b)
Wird von Beteiligten, zum Beispiel Herstellern von Interoperabilitätskomponenten oder deren Betreibern, festgestellt, daß eine TSI oder eine europäische Spezifikation nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, ist hierüber das Eisenbahn-Bundesamt zu unterrichten. Das Eisenbahn-Bundesamt informiert die Europäische Kommission nach den Artikeln 11 und 17 der Richtlinie unter Angabe der festgestellten Abweichungen von TSI und unterbreitet Vorschläge für zu treffende Abhilfemaßnahmen.

4.
Die Bearbeitung und Bewilligung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI nach Artikel 7 Buchstabe a und d der Richtlinie nach Maßgabe der Buchstaben a bis d:

a)
Ausnahmen von der Anwendung bestimmter TSI können auf schriftlichen Antrag des Vorhabenträgers zugelassen werden:

aa)
bei Vorhaben zum Bau neuer Strecken oder zum Ausbau bestehender Strecken für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr, der sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden TSI bereits in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet,

bb)
bei Vorhaben zum Ausbau bestehender Strecken für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr, bei denen die Anwendung einzelner TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gefährden würde.

b)
Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

aa)
Bezeichnung der TSI oder Teile davon, die nicht angewendet werden sollen,

bb)
Darstellung des Entwicklungsstandes des Vorhabens und

cc)
Begründung der beantragten Ausnahme anhand technischer und wirtschaftlicher Kriterien.

Bei einem Vorhaben nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist zusätzlich die Darstellung beabsichtigter Maßnahmen bei der Durchführung des Vorhabens erforderlich, die auf längere Sicht dessen Interoperabilität gewährleisten.

c)
Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission über die geplante Ausnahme und teilt dabei die Angaben nach Buchstabe b sowie etwaige verwaltungsbedingte Gründe für die von ihm beabsichtigte Zulassung mit.

d)
Sobald die Entscheidung der Europäischen Kommission über Anträge nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb vorliegt (Artikel 7 Buchstabe d der Richtlinie), ist der Antragsteller durch das Eisenbahn-Bundesamt zu unterrichten.

5.
Die Anerkennung, gegebenenfalls deren Widerruf oder Rücknahme und die Überwachung der Benannten Stellen nach Artikel 2 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 20 der Richtlinie nach Maßgabe des § 3.



 

Zitierungen von § 2 EIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... des transeuro- päischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand 6.2 Überwachung der ... eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 2 Nr. 2 EIV nach Zeitaufwand 6.3 Überwachung der Anwendung ... gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 2 Nr. 3 Buchstabe a EIV nach Zeitaufwand 6.4 Zulassung von ... Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems § 2 Nr. 4 EIV nach Zeitaufwand 6.5 Anerkennung einer Benannten ... Hochgeschwindigkeits- bahnsystems § 3 Abs. 3 bis 6 EIV i.V.m. § 2 Nr. 5 EIV nach Zeitaufwand 6.6 Bewertung der Konformität ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 2 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Zeitaufwand 110 Anerkennung einer benannten Stelle § 2 Nr. 5 EIV nach Zeitaufwand 111 Bewertung und Bescheinigung der ... 411 Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand Bauaufsicht über Signal-, ... 424 Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand Technische Aufsicht über ... 447 Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand Überwachungs- und ... und Gebrauchstaug- lichkeit von Interoperabilitätskomponenten § 2 Nr. 2 EIV nach Zeitaufwand 503 Überwachung der Einhaltung ... Zeitaufwand 503 Überwachung der Einhaltung der TSI § 2 Nr. 3 EIV nach Zeitaufwand 504 Bewilligung von Ausnahmen zur ... von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI § 2 Nr. 4 EIV nach Zeitaufwand 505 Änderung, Erweiterung sowie ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Zeitaufwand 110 Anerkennung einer benannten Stelle § 2 Nr. 5 EIV nach Zeitaufwand 111 Bewertung und Bescheinigung der ... 411 Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand Bauaufsicht über Signal-, ... 424 Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand Technische Aufsicht über ... 447 Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand Überwachungs- und ... und Gebrauchs- tauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten § 2 Nr. 2 EIV nach Zeitaufwand 503 Überwachung der Einhaltung ... Zeitaufwand 503 Überwachung der Einhaltung der TSI § 2 Nr. 3 EIV nach Zeitaufwand 504 Bewilligung von Ausnahmen zur ... von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI § 2 Nr. 4 EIV nach Zeitaufwand 505 Änderung, Erweiterung sowie ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... im Anwendungsbereich des trans- europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand 6.2 Überwachung der Konformität und ... gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 2 Nr. 2 EIV nach Zeitaufwand 6.3 Überwachung der ... gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 2 Nr. 3 Buchstabe a EIV nach Zeitaufwand 6.4 Zulassung von ... im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems § 2 Nr. 4 EIV nach Zeitaufwand 6.5 Anerkennung einer benannten Stelle im ... Hochgeschwindig- keitsbahnsystems § 3 Abs. 3 bis 6 EIV i. V. m. § 2 Nr. 5 EIV nach Zeitaufwand 6.6 Bewertung der Konformität und ...