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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 4 - Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (EIV)
V. v. 20.05.1999 BGBl. I S. 1072; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 930-9-5 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.04.1999; FNA: 930-9-5 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Schriftverkehr mit europäischen Stellen
Sich auf Grund der Richtlinie ergebender Schriftverkehr des Eisenbahn-Bundesamtes mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den direkten Schriftverkehr zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 494 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 4 EIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 494 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 494 9. ZustAnpV Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... In § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 und 2 der Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 20. Mai 1999 (BGBl. I S. 1072) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1772/a25368.htm