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Änderung § 4 EIV vom 08.11.2006
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§ 4 EIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 EIV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 494 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Schriftverkehr mit europäischen Stellen | |
(Text alte Fassung) Sich auf Grund der Richtlinie ergebender Schriftverkehr des Eisenbahn-Bundesamtes mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu leiten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den direkten Schriftverkehr zulassen. | (Text neue Fassung) Sich auf Grund der Richtlinie ergebender Schriftverkehr des Eisenbahn-Bundesamtes mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den direkten Schriftverkehr zulassen. |
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