Tools:
Update via:
Änderung § 8 KlFzKV-BinSch vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 KlFzKV-BinSch, alle Änderungen durch Artikel 39 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der KlFzKV-BinSchHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 8 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 39 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Wasser- und Schiffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. 2 Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. (2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 2 aus. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. 2 Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus. |
(3) 1 Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. 2 Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2. (4) 1 Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1779/al54723-0.htm