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III. - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)
V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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III. Schlußvorschriften
§ 10 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 64 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Schiffsführer
- a)
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,
- b)
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
- c)
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist,
- d)
- entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder
- e)
- entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.
- 2.
- als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
- a)
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- b)
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
- c)
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,
- d)
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
- e)
- einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- f)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- g)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
- h)
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.
Text in der Fassung des Artikels 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts V. v. 18. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 m.W.v. 1. Mai 2024
§ 12 (Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt)
§ 13 (Änderung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung)
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
- 1.
- § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt;
- 2.
- § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine;
- 3.
- § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten außer Kraft:
- 1.
- die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960 (BGBl. II S. 1956);
- 2.
- die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der Mosel vom 26. Oktober 1966 (BGBl. II S. 1443);
- 3.
- die Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsblatt S. 391), geändert durch die Verordnung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535), mit Ausnahme des § 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine;
- 4.
- die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen Kanälen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Münster, Aurich und Bremen vom 1., 7. und 9. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 490) mit Ausnahme des § 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter Segel;
- 5.
- die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasserstraßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg vom 6. März 1968 (Verkehrsblatt S. 127), geändert durch Verordnung vom 5. März 1992 (Verkehrsblatt S. 87), mit Ausnahme des § 2;
- 6.
- die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom 24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme des § 2;
- 7.
- § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) mit Ausnahme des Buchstabens a.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vorschriften der dort genannten Verordnungen treten außer Kraft:
- 1.
- am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt,
- 2.
- am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine,
- 3.
- im übrigen am 1. Mai 1997.
Anlage (zu § 8 Abs. 2) Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen
(siehe BGBl. I 1995 S. 231 - 232)
- a)
- Auf der Vorderseite des Musters werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 39 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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