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1. - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage
§ 53c Kapitalausstattung
(1) 1Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. 2Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen
- 1.
- über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne,
- 2.
- über den für die einzelnen Versicherungssparten maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds, seine Berechnung sowie damit zusammenhängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens,
- 3.
- darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds angerechnet werden dürfen.
(2a) Für die die Lebensversicherung als Sterbekassen betreibenden Unternehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität entsprechend.
(3) 1Als Eigenmittel nach Absatz 1 sind anzusehen
- 1.
- a)
- bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien;
- b)
- bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock;
- c)
- bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die dem eingezahlten Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten;
- 2.
- die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;
- 3.
- der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag;
- 3a.
- Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3a und 3c;
- 3b.
- Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3b und 3c;
- 4.
- bei Lebensversicherungsunternehmen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt;
- 5.
- auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
- a)
- die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten, wenn der eingezahlte Teil 25 vom Hundert des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten erreicht;
- b)
- bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, wenn sie nicht die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben, die Hälfte der Differenz zwischen den nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nachschüssen und den tatsächlich geforderten Nachschüssen;
- c)
- die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben;
- d)
- bei Lebensversicherungsunternehmen nach Maßgabe der auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschriften der Wert von in den Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt worden sind.
(3a) 1Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3a), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,
- 1.
- wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,
- 2.
- wenn vereinbart ist, daß es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
- 3.
- wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
- 4.
- solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann und
- 5.
- wenn das Versicherungsunternehmen bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat.
(3b) 1Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,
- 1.
- wenn es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
- 2.
- wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
- 3.
- wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden und
- 4.
- solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann; sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln.
- 1.
- das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder
- 2.
- die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.
(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom Hundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 vom Hundert auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.
(3d) 1Von der Summe der sich nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind abzuziehen
- 1.
- Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3a und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3b gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4) ist.
(3e) 1Absatz 3d Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens an oder gegenüber Erstversicherungsunternehmen, mit Ausnahme der Sterbekassen, an oder gegenüber, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3, Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 7 und Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4. 2Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird.
(4) Zusammen mit dem nach § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluß und Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde jährlich in den von ihr festzulegenden Formen eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats G. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1862 m.W.v. 4. Juli 2013
§ 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen
§ 53d wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistungen eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsunternehmen ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten auch mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. Die durch diese Verträge entstehenden Aufwendungen sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versicherungsunternehmen jährlich mitzuteilen.
(2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person oder Personen stehen.
§ 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.
(2) Das gebundene Vermögen darf nur angelegt werden in
- 1.
- Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten;
- 2.
- Schuldbuchforderungen;
- 3.
- Aktien;
- 4.
- Beteiligungen;
- 5.
- Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- 6.
- Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen;
- 7.
- laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten;
- 8.
- in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen zulässig sind.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 23 und Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen insbesondere durch quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des gebundenen Vermögens festzulegen.
(4) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vorschrift des § 54d anzuzeigen
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung 10 vom Hundert des Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen und des herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft zusammengerechnet;
- 3.
- Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen;
- 4.
- (weggefallen)
(5) Der Umfang des sonstigen gebundenen Vermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der versicherungstechnischen Rückstellungen und der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen, die nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) gehören. Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das gesamte Versicherungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden Teile für das in Rückdeckung gegebene und für das an zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) abgegebene Versicherungsgeschäft. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann bei den Bilanzwerten abgezogen werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. Bei der Berechnung des Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens können Beträge bis zur Höhe von 50 Prozent der um die Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen.
Text in der Fassung des Artikels 20 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 14. Dezember 2010
§ 54a (weggefallen)
§ 54a wird in 6 Vorschriften zitiert
§ 54b Anlagestock
(1) Soweit Lebensversicherungsverträge vorsehen, dass Versicherungsleistungen in
- 1.
- Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
- 2.
- Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld,
(2) 1Soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen direkt an einen Aktienindex oder an andere als die in Absatz 1 genannten Bezugswerte binden, ist für jede Anlageart ein Anlagestock zu bilden. 2Die Bestände dieser Anlagestöcke sind anzulegen in Anteilen, die den Bezugswert darstellen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, in Vermögenswerten, die denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht und die ausreichend sicher und veräußerbar sind.
(3) 1§ 54 findet für die Bestände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagestöcke keine Anwendung. 2Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Versicherungsleistungen jedoch eine garantierte Mindestleistung ein, so ist auf die Anlagen, die zur Bedeckung der dafür erforderlichen zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, § 54 anzuwenden.
(4) Auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vermögenswerte finden die Vorschriften der Anlage Teil C keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 25 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 1981 m.W.v. 22. Juli 2013
§ 54c Ausländischer Versicherungsbestand
§ 54c wird in 5 Vorschriften zitiert
Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, so sind für das aus diesen Versicherungsverhältnissen entstandene gebundene Vermögen, soweit das ausländische Recht nicht Abweichendes vorschreibt, die §§ 54 und 54b entsprechend anzuwenden.
§ 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde
§ 54d wird in 8 Vorschriften zitiert
Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. Die Pflichten nach § 66 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt.
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