Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des VAG am 27.07.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2010 durch Artikel 2 des VergAnfG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung | VAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) I. Einleitende Vorschriften § 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen § 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen § 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften § 2 Feststellung der Aufsichtspflicht § 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen § 4 Führen von Bezeichnungen II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb § 5 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen § 5a Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates § 6 Umfang der Erlaubnis; Erlöschen § 7 Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte § 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats § 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit § 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung § 9 Satzungsinhalt § 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung 1. Lebensversicherung § 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 11b Treuhänder in der Lebensversicherung § 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten 2. Krankenversicherung § 12 Substitutive Krankenversicherung § 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift § 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder § 12c Ermächtigungsgrundlage § 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung § 12e Zuschlag § 12f Pflegeversicherung § 12g Risikoausgleich § 13 Geschäftsplanänderungen § 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr § 13b Errichtung einer Niederlassung § 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs § 13d Anzeigepflichten § 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften § 14 Bestandsübertragung § 14a Umwandlung III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 15 Rechtsfähigkeit § 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften § 17 Satzung § 18 Firma § 19 Haftung für Verbindlichkeiten § 20 Mitgliedschaft § 21 Gleichbehandlung § 22 Gründungsstock § 23 (weggefallen) § 24 Beiträge § 25 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder § 26 Aufrechnungsverbot § 27 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen § 28 Bekanntmachungen § 29 Organe § 30 Anmeldung zum Handelsregister § 31 Unterlagen zur Anmeldung § 32 Eintragung § 33 (aufgehoben) § 34 Vorstand § 35 Aufsichtsrat § 35a Schadenersatzpflicht § 36 Oberste Vertretung § 36a (weggefallen) § 36b Rechte von Minderheiten § 37 Verlustrücklage § 38 Überschussverwendung § 39 Änderung der Satzung § 40 Eintragung der Satzungsänderung § 41 Änderung der AVB § 42 Auflösung § 43 Auflösungsbeschluss § 44 Bestandsübertragung § 44a Verlust der Mitgliedschaft § 45 Anmeldung der Auflösung § 46 Abwicklung § 47 Abwicklungsverfahren § 48 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 49 Fortsetzung des Vereins § 50 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 51 Rang der Insolvenzforderungen § 52 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren § 53 Kleinere Vereine § 53a (weggefallen) § 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen 1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage § 53c Kapitalausstattung § 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen § 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten § 54a (weggefallen) § 54b Anlagestock § 54c Ausländischer Versicherungsbestand § 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde 1a. Rechnungslegung, Prüfung § 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht § 55a Interne Rechnungslegung § 55b Prognoserechnungen § 55c Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts § 56 (weggefallen) § 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 56b (weggefallen) § 57 Umfang der Prüfung § 58 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags § 59 Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde § 60 Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen §§ 61 bis 63 (weggefallen) § 64 Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen 1b. Besondere Pflichten von Unternehmen § 64a Geschäftsorganisation | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 64b Vergütungssysteme |
2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen § 65 Deckungsrückstellung § 66 Sicherungsvermögen § 67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung §§ 68 und 69 (weggefallen) § 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen § 71 Bestellung und Qualifikation des Treuhänders § 72 Sicherstellung des Sicherungsvermögens § 73 Treuhänder-Bestätigung § 74 Einsichtsrecht des Treuhänders § 75 Entscheidung über Streitigkeiten § 76 Stellvertreter des Treuhänders § 77 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 77a Behandlung von Versicherungsforderungen § 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge § 78 Pfleger im Insolvenzfall § 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 § 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen 3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern § 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen § 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler § 80b Übergangsregelung 4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung § 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung § 80d Interne Sicherungsmaßnahmen § 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten § 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen § 81 Rechts- und Finanzaufsicht § 81a Änderungen des Geschäftsplans § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan § 81c Missstand in der Lebensversicherung § 81d Missstand in der Krankenversicherung § 81e Diskriminierung § 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte § 82 Untersagung einer Beteiligung § 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 83a Sonderbeauftragter § 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte § 84 Schweigepflicht § 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland § 85a Information über Geschäftstätigkeit im Ausland § 86 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung § 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats § 87a Missbrauch bei Mitversicherung § 88 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands § 88a Unterrichtung der Gläubiger § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 89a Keine aufschiebende Wirkung § 89b Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde § 90 (weggefallen) § 91 (weggefallen) § 92 Versicherungsbeirat § 93 (weggefallen) §§ 94 bis 100 (weggefallen) § 101 (aufgehoben) § 102 (weggefallen) § 103 Veröffentlichungen § 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen § 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe § 104a Begriffsbestimmungen § 104b Einbezogene Unternehmen § 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung § 104d Kontrollverfahren § 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht § 104f Übermittlung von Daten § 104g Ermächtigungsgrundlage § 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene Vc. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören § 104k Begriffsbestimmungen § 104l Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten § 104m Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene § 104n Ermittlung eines Finanzkonglomerats § 104o Feststellung eines Finanzkonglomerats § 104p Befreiungen § 104q Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten § 104r Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten § 104s Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten § 104t Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene § 104u Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholding-Gesellschaften § 104v Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 104w Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland 1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 105 Erlaubnisvorbehalt § 106 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter § 106a (weggefallen) § 106b Antrag; Verfahren § 106c Spartentrennung § 107 Kumul von Vertriebswegen § 108 Bestandübertragung § 109 (weggefallen) § 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften 2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 110b Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer § 110c (weggefallen) § 110d Niederlassung §§ 110e bis 110i (weggefallen) § 111 Dienstleistungsverkehr VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung § 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung § 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht § 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht § 111d Bestandsübertragung § 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten § 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten § 111g Umfang der Meldepflicht VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 1. Pensionsfonds § 112 Definition § 113 Anzuwendende Vorschriften § 114 Kapitalausstattung § 115 Vermögensanlage § 116 Deckungsrückstellung § 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds § 118 Gesonderte Verordnungen 2. Pensionskassen § 118a Definition § 118b Anzuwendende Vorschriften § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen 3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten VIIa. Rückversicherungsaufsicht § 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen § 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis § 121 Versagung der Erlaubnis § 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht § 121b Anlagegrundsätze § 121c Widerruf der Erlaubnis § 121d Verordnungsermächtigung § 121e Finanzrückversicherung § 121f Bestandsübertragung § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 121j Bestandsschutz VIII. Übergangsvorschriften § 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs § 123 (aufgehoben) § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen § 123b Rückversicherungsunternehmen § 123c Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen § 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie § 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern VIIIa. Sicherungsfonds § 124 Pflichtmitgliedschaft § 125 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge § 126 Sicherungsfonds § 127 Beleihung Privater § 128 Aufsicht § 129 Finanzierung § 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 131 Mitwirkungspflichten § 132 Ausschluss § 133 Verschwiegenheitspflicht § 133a Zwangsmittel §§ 133b bis 133e (weggefallen) § 133f (weggefallen) § 133g (weggefallen) IX. Straf- und Bußgeldvorschriften § 134 Falsche Angaben §§ 135 und 136 (weggefallen) § 137 Straftaten eines Prüfers § 138 Verletzung der Geheimhaltungspflicht § 139 Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen § 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit § 141 Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 142 (weggefallen) § 143 Unrichtige Darstellung § 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung § 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung § 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds § 145 (weggefallen) § 145a Zuständige Verwaltungsbehörde § 145b Unterrichtung der Aufsichtsbehörde X. Zuständigkeit § 146 Bundesaufsicht § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 149 Verfahren § 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden XI. Schlussvorschriften § 151 Statistische Nachweisungen § 152 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen § 153 Ermächtigungsgrundlage § 154 Landesrechtliche Vorschriften § 155 Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten § 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften § 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen § 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen § 157a Freistellung von der Aufsicht § 158 (weggefallen) § 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen § 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung § 161 (weggefallen) Anlage | |
§ 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften | |
(1) Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist. Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 3 nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen. | |
(2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gelten neben den Absätzen 3, 4 und 5 sowie § 55c Abs. 4 Satz 2 und § 64a Abs. 2 nur die §§ 2, 7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4, die §§ 83, 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend; § 81 Abs. 4 bleibt unberührt. | (2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gelten neben den Absätzen 3, 4 und 5 sowie § 55c Abs. 4 Satz 2 und § 64a Abs. 2 nur die §§ 2, 7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4, § 64b, die §§ 83, 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend; § 81 Abs. 4 bleibt unberührt. |
(3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft anordnen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat, oder 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen. § 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder wenn Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde auch die Abberufung der Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. (6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. | |
§ 64b (neu) | § 64b Vergütungssysteme |
(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein. (2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist. (3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 und übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten Konglomerats angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. (4) Für die Vergütungssysteme von Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nummer 3 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend. (5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des Absatzes 2. 2 Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insgesamt zu orientieren. 3 Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe oder des Konglomerats sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe oder des Konglomerats zu orientieren. 4 Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. 5 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 6 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist. | |
§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan | |
(1) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer oder drohen sie geringer zu werden als die Solvabilitätsspanne, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen. Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedingungen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen. (2) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorzulegen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen. (2a) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. Aus dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die nahe Zukunft sicherstellen will. Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf: | (1) 1 Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer oder drohen sie geringer zu werden als die Solvabilitätsspanne, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen. 2 Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedingungen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen. (1a) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. 2 Die Versicherungsunternehmen müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. 3 Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden. (2) 1 Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorzulegen. 2 Außerdem kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen. (2a) 1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. 2 Aus dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die nahe Zukunft sicherstellen will. 3 Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf: |
1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen; 2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge und Aufwendungen für das Erstversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte; 3. eine Bilanzprognose; 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen; 5. die Rückversicherungspolitik insgesamt. | |
Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben zu verlangen, bleibt unberührt. Ergibt die Prüfung des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch das Unternehmen in naher Zukunft sicherzustellen, von diesem verlangen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzustellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen Verordnung gefordert wird. Grundlage für die Bestimmung der höheren geforderten Solvabilitätsspanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungsplan. | 4 Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben zu verlangen, bleibt unberührt. 5 Ergibt die Prüfung des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch das Unternehmen in naher Zukunft sicherzustellen, von diesem verlangen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzustellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen Verordnung gefordert wird. 6 Grundlage für die Bestimmung der höheren geforderten Solvabilitätsspanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungsplan. |
(2b) Zur Wahrung der Belange der Versicherten kann die Aufsichtsbehörde verlangen, alle für die Eigenmittel in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert hat. | |
(2c) Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen. Hat sich die Art oder die Qualität von Rückversicherungsverträgen seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen von Rückversicherungsverträge nur zu einem begrenzten Risikotransfer, kann die Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß § 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversicherung einschränken, um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen. § 121e findet Anwendung. | (2c) 1 Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen. 2 Hat sich die Art oder die Qualität von Rückversicherungsverträgen seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen von Rückversicherungsverträge nur zu einem begrenzten Risikotransfer, kann die Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß § 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversicherung einschränken, um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen. 3 § 121e findet Anwendung. |
(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört. (4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt. | |
(5) Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, falls diese Geschäfte für das Versicherungsunternehmen nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. | (5) 1 Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, falls diese Geschäfte für das Versicherungsunternehmen nachteilig sind. 2 Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. |
§ 89a Keine aufschiebende Wirkung | |
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, 7 und 8, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 haben keine aufschiebende Wirkung. | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, 7 und 8, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 haben keine aufschiebende Wirkung. |
§ 104s Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten | |
Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. § 81 Abs. 1 Satz 5, §§ 104d, 104e Abs. 4 und § 104q Abs. 6 und 7 Satz 1 und 2 gelten für Finanzkonglomerate entsprechend. Die in § 7a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 genannten Personen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens sind für die ordnungsmäßige Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 und einem nachgeordneten beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne von Satz 1 und 2 zu schaffen; § 81 Abs. 2 gilt entsprechend. | Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe des § 64a Absatz 1 und 3 sowie des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. § 81 Abs. 1 Satz 5, §§ 104d, 104e Abs. 4 und § 104q Abs. 6 und 7 Satz 1 und 2 gelten für Finanzkonglomerate entsprechend. Die in § 7a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 genannten Personen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens sind für die ordnungsmäßige Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich. Für übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen gilt darüber hinaus § 64b entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 und einem nachgeordneten beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne von Satz 1 und 2 zu schaffen; § 81 Abs. 2 gilt entsprechend. |
§ 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht | |
(1) Für Rückversicherungsunternehmen gelten neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, § 80, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: | (1) Für Rückversicherungsunternehmen gelten neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, § 64b, § 80, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: |
1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 die Bezugnahme auf § 121a Abs. 4. 2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an die Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2 die Verordnung nach § 121d. 3. In Absatz 2b treten an die Stelle der Belange der Versicherten die berechtigten Interessen der Vorversicherer. 4. In Absatz 3 treten an die Stelle des gebundenen Vermögens die Vermögensbestände nach § 121b. § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei ihnen um Versicherungsaktiengesellschaften handelt. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt. (2) Für Unternehmen, die die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, die §§ 42, 43, 45 bis 52 und 87 Abs. 5. (3) Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Bundesanstalt für die gesamte Geschäftstätigkeit insbesondere auf die Solvabilität des Rückversicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten. Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten werden, dass insbesondere die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Satz 2 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können. (5) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber weiterhin geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen. Insbesondere kann sie Zahlungen des Unternehmens zeitweilig verbieten und die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen einer bestimmten Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung. (6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei hat die Aufsichtsbehörde bei der über die Finanzaufsicht hinausgehenden Aufsicht mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zusammenzuarbeiten. § 111c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 81, 87 und 87 Abs. 4 die Verweisung auf § 121a Abs. 4, § 121c und § 121c Abs. 4 tritt. Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies einer Bescheinigung darüber entgegen, dass das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder des erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist. Trifft die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, unterrichtet sie hierüber die Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt. Sie ersucht erforderlichenfalls die Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in Bezug auf bestimmte genau zu bezeichnende Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu ergreifen. | |
§ 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften | |
(1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft mit Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, die kein bestehendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei sie die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder der Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind. Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finanzierungsmechanismus muss derjenigen des Rückversicherungsvertrages mindestens entsprechen. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Satzes 1 bedürfen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. | |
(2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1, 2 und 4, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 12, die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, 104, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 121, 121a Abs. 4 und § 121c entsprechend. Die Vermögensbestände, die zur Bedeckung versicherungstechnischer Risiken dienen, sind in ausreichend sichere und liquide Vermögenswerte anzulegen. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt. | (2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1, 2 und 4, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 12, § 64b, die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, 104, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 121, 121a Abs. 4 und § 121c entsprechend. Die Vermögensbestände, die zur Bedeckung versicherungstechnischer Risiken dienen, sind in ausreichend sichere und liquide Vermögenswerte anzulegen. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt. |
(3) Um die dauernde Erfüllbarkeit aus Rückversicherungsverträgen mit dem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen stets sicherzustellen, muss der Zeitwert der Kapitalanlagen der Versicherungs-Zweckgesellschaft zu jeder Zeit die Schadensrisiken aus dem Rückversicherungsvertrag übersteigen. Dies kann auch durch geeignete Sicherungsinstrumente gewährleistet sein. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob ein Sicherungsinstrument als geeignet anzusehen ist. Davon unberührt müssen ausreichende finanzielle Mittel für den laufenden Geschäftsbetrieb einschließlich der Kosten für etwaige Sicherungsinstrumente zur Verfügung stehen. Die Versicherungs-Zweckgesellschaft muss ferner jederzeit in der Lage sein, die Verpflichtungen aus den Schuldtiteln oder dem anderen Finanzierungsmechanismus, soweit diese nicht nachgeordnet sind, zu erfüllen; Satz 1 bleibt unberührt. Sind die Mittel nicht ausreichend oder drohen sie nicht ausreichend zu werden, hat die Versicherungs-Zweckgesellschaft auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vorzulegen. § 121c Abs. 2 Nr. 4 gilt insoweit entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Vorschriften zu erlassen über 1. die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Vorversicherer abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen, 2. die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, welche die beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre zuverlässige Dokumentation sowie Transparenz sicherstellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1782/v167086-2010-07-27.htm