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Änderung § 11a BerRehaG vom 01.01.2019

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§ 11a BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 11a BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Kindererziehungszeiten


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(1) 1 Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erziehung eines Kindes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten das Kind wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden konnte. 2 Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer anderen Person für dasselbe Kind die Kindererziehung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. 3 Die Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1 lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen hat, unberührt.

(2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berücksichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019 liegt.

(3) 1 Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gilt im Sinne von § 1 Absatz 1 als Verfolgter, wer in dem in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 als Elternteil nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Kind nicht erziehen konnte. 2 § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.