§ 6 JArbSchUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 6 JArbSchUV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber | |
(Text alte Fassung) Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden. | (Text neue Fassung) Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. |