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2. Abschnitt - Korbmachermeisterverordnung (KorbmMstrV)

V. v. 07.11.1993 BGBl. I S. 1868; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7110-3-109 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als neun Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:

1.
ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eigenem Entwurf,

2.
eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit Wulstkimme und Auffalldecken,

3.
eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr, Spänen oder Weide,

4.
ein Korb aus Weidenschienen.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,

2.
Flechten eines Zopfrandes,

3.
Drehen von Griffen,

4.
Schichten eines Korbes,

5.
Brennen und Biegen eines Kreises,

6.
Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachtechnologie:

a)
verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwendung,

b)
Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten,

c)
Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe, Deckel und ihre Anwendung,

d)
Brennen, Biegen und Knicken von Rattan,

e)
Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln,

f)
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,

g)
Oberflächenbehandlung bei Möbeln und Flechtarbeiten,

h)
Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

i)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

2.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

3.
Fachzeichnen:

Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen;

4.
Technische Mathematik:

a)
Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Berechnen von Flächen und Körpern bei Flechtwerk;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.