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Änderung § 13 UStatG vom 01.01.2009
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§ 13 UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 13 UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Hilfsmerkmale | |
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind | |
(Text alte Fassung) 1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der Auskunftspflichtigen, 2. Name und Rufnummern oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, | (Text neue Fassung) 1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind, 2. Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, |
3. für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger, 4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbezug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens, 5. für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen, 6. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer. (2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden. |
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