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§ 3 - Holzabsatzfondsgesetz (HAfG)

neugefasst durch B. v. 06.10.1998 BGBl. I S. 3130; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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§ 3 Organe



(1) Organe des Holzabsatzfonds sind

1.
der Vorstand,

2.
der Verwaltungsrat.

(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Holzabsatzfonds.

(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen besondere Aufgaben übertragen. Er kann sich des Sachverstandes Dritter bedienen und diese mit beratender Stimme in Ausschüsse berufen.

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