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Gesetz über den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz - HAfG)
neugefasst durch B. v. 06.10.1998 BGBl. I S. 3130; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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§ 1 Rechtsform
Es wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet.
§ 2 Aufgaben
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Holzabsatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern.
(2) Der Holzabsatzfonds stellt die Leitlinien der Absatzförderung auf. Zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen bedient er sich Einrichtungen der Wirtschaft.
(3) Für Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Papier- und Zellstoffindustrie, die nicht aus zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- und Sperrholzwerken bestimmtem Rohholz hergestellt sind, kann der Holzabsatzfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der Kosten durchführen.
(4) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des Holzabsatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes.
§ 3 Organe
(1) Organe des Holzabsatzfonds sind
- 1.
- der Vorstand,
- 2.
- der Verwaltungsrat.
(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Holzabsatzfonds.
(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen besondere Aufgaben übertragen. Er kann sich des Sachverstandes Dritter bedienen und diese mit beratender Stimme in Ausschüsse berufen.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium).
(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes G. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 30. Juni 2007
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen:
3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes),
1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,
3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und 1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder Sperrholzwerke).
(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Holzabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Holzabsatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.
(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes G. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 30. Juni 2007
§ 6 Mitglieder der Organe
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 7 Aufsicht
(1) Der Holzabsatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums. Maßnahmen des Holzabsatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.
(2) Der Holzabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
(4) Kommt der Holzabsatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes G. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 30. Juni 2007
§ 8 Haushalt
(1) Das Haushaltsjahr des Holzabsatzfonds ist das Kalenderjahr.
(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Innerhalb der ersten fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes G. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 30. Juni 2007
§ 9 Prüfung
Der Holzabsatzfonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
§ 10 Finanzierung
§ 10 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Dem Holzabsatzfonds fließen zur Durchführung seiner Aufgaben Abgaben zu. Für die Erhebung der Abgabe ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.
(2) Die Abgaben werden von den Betrieben der Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erhoben. Auf in das Inland verbrachtes oder eingeführtes Rohholz mit Ursprung im Ausland werden keine Abgaben erhoben, wenn vom Abgabenpflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
(3) Die Abgabe beträgt für
- 1.
- Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des Warenwertes für Rohholz, das unmittelbar oder über den Handel zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken abgegeben wird,
- 2.
- Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Warenwertes für unmittelbar oder über den Handel von Betrieben der Forstwirtschaft aufgenommenes, für die Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken bestimmtes Rohholz.
(4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind
- 1.
- von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder,
- 2.
- wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt, von dem erstaufnehmenden Händler
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des für die Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen.
(7) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen des Holzabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.
§ 11 Auskunftspflicht
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 10 Abs. 2 bis 4 genannten Betriebe haben dem Bundesministerium und der Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur Erhebung und Festsetzung der Abgaben nach § 10 erforderlich sind.
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Abgabenbemessungsgrundlagen oder der Abgaben zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 3.
- entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 13 Steuerfreiheit
Der Holzabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkommen, von der Vermögensteuer und von der Gewerbesteuer befreit.
§ 14 Kostenerstattung
(1) Der Holzabsatzfonds hat der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die Erhebung der Abgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die Berechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt nach den für das Erstattungsjahr geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes.
(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 hat der Holzabsatzfonds für jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007 648.000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.
(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.
(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes G. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 30. Juni 2007
§ 14a Übergangsregelung
(1) Für den am 30. Juni 2007 amtierenden Vorstand und Verwaltungsrat sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die am 29. Juni 2007 geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer nach den zum Zeitpunkt der Bestellung oder Berufung ihrer Mitglieder geltenden Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes G. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 30. Juni 2007
§ 15 (Inkrafttreten)
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