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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.05.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Holzabsatzfondsgesetz (HAfG)
neugefasst durch B. v. 06.10.1998 BGBl. I S. 3130; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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§ 6 Mitglieder der Organe
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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