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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.05.2011 aufgehoben
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§ 4 - Holzabsatzfondsgesetz (HAfG)
neugefasst durch B. v. 06.10.1998 BGBl. I S. 3130; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium).
(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes G. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 30. Juni 2007
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Frühere Fassungen von § 4 HAfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1170 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 187 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 HAfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HAfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HAfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 2 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Holzabsatzfondsgesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter drei ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 187 9. ZustAnpV Holzabsatzfondsgesetz
... vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und ...
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