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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.05.2011 aufgehoben
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§ 8 - Holzabsatzfondsgesetz (HAfG)
neugefasst durch B. v. 06.10.1998 BGBl. I S. 3130; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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§ 8 Haushalt
(1) Das Haushaltsjahr des Holzabsatzfonds ist das Kalenderjahr.
(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Innerhalb der ersten fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes G. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 30. Juni 2007
Frühere Fassungen von § 8 HAfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1170 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 HAfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HAfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HAfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14a HAfG Übergangsregelung (vom 30.06.2007)
... Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden. (2) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 2 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Holzabsatzfondsgesetzes
... Arbeit" durch die Wörter und Technologie" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter drei Monate" durch die Wörter fünf ... Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden. (2) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr ...
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