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Änderung § 5 HAfG vom 30.06.2007

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§ 5 HAfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 5 HAfG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwaltungsrat


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen:

(Text neue Fassung)

(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen:

3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes),

1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,

3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und 1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder Sperrholzwerke).

(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Holzabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Holzabsatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

vorherige Änderung

(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.



(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.

(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011)