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Synopse aller Änderungen des HAfG am 30.06.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2007 durch Artikel 2 des AbsFondsGuHAfGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HAfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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HAfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
HAfG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium).

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium).

(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011) 

§ 5 Verwaltungsrat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen:



(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen:

3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes),

1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,

3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und 1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder Sperrholzwerke).

(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Holzabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Holzabsatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.



(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.

(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011) 

§ 7 Aufsicht


(1) Der Holzabsatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums. Maßnahmen des Holzabsatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.

(2) Der Holzabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.

(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.

(4) Kommt der Holzabsatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.



§ 8 Haushalt


(1) Das Haushaltsjahr des Holzabsatzfonds ist das Kalenderjahr.

(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.



(3) Innerhalb der ersten fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Übergangsvorschrift




§ 14 Kostenerstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates endet mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes. Bis zur Neubestellung führen die bisherigen Inhaber ihre Ämter im bisherigen Umfange fort.



(1) Der Holzabsatzfonds hat der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die Erhebung der Abgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die Berechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt nach den für das Erstattungsjahr geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes.

(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 hat der Holzabsatzfonds für jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007 648.000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.

(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.

(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14a (neu)




§ 14a Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


(1) Für den am 30. Juni 2007 amtierenden Vorstand und Verwaltungsrat sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die am 29. Juni 2007 geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer nach den zum Zeitpunkt der Bestellung oder Berufung ihrer Mitglieder geltenden Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt.