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Änderung § 7 HAfG vom 30.06.2007

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§ 7 HAfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 7 HAfG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufsicht


(1) Der Holzabsatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums. Maßnahmen des Holzabsatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.

(2) Der Holzabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.

(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.

(4) Kommt der Holzabsatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011)