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Synopse aller Änderungen des HAfG am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 187 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HAfG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HAfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | HAfG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 187 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vorstand | |
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium). | (Text neue Fassung) (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium). |
(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt. | |
§ 5 Verwaltungsrat | |
(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen: 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes), 1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft, 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und 1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder Sperrholzwerke). | |
(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Holzabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. | (2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Holzabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. |
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums. (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. | |
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Holzabsatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. | (5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Holzabsatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. |
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes. (7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums. | |
§ 7 Aufsicht | |
(1) Der Holzabsatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums. Maßnahmen des Holzabsatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. (2) Der Holzabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen. | |
(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. | (3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. |
(4) Kommt der Holzabsatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen. |
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