§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
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(Text alte Fassung)§ 15 | (Text neue Fassung)§ 14 |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über a) die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes, b) das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge. |