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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau (IndKfmAusbErprV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2775; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-14-8 Berufliche Bildung
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§ 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung



(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform soll die Abnahme der Abschlussprüfung der Strukturierung der Berufsausbildung folgen. Dabei werden die Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung arbeitsfeldübergreifender Qualifikationen funktions- und prozessorientiert vermittelt und in einem Einsatzgebiet zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit vertieft.

(2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764) zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfung wird in den Prüfungsbereichen Geschäftsprozesse, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres und im Prüfungsbereich Einsatzgebiet am Ende der Ausbildung durchgeführt.

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