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§ 2 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau (IndKfmAusbErprV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2775; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-14-8 Berufliche Bildung
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§ 2 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764).



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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung für Industriekaufleute
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1518

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IndKfmAusbErprV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndKfmAusbErprV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung für Industriekaufleute
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1518
Artikel 2 IndKflAusbVÄndV
...  2 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum ...