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Änderung § 4 Vieh- und Fleischgesetz vom 08.11.2006
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 200 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Bekanntgabe der Groß- und Schlachtviehmärkte | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, welche Schlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses Gesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bestimmt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, welche Schlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses Gesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger bekannt. |
(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen, an welchen Orten Schlachtviehmärkte errichtet werden, und geben diese im Bundesanzeiger bekannt. |
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