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Synopse aller Änderungen des Vieh- und Fleischgesetz am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 200 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ViehFlG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 200 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Bekanntgabe der Groß- und Schlachtviehmärkte | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, welche Schlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses Gesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bestimmt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, welche Schlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses Gesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger bekannt. |
(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen, an welchen Orten Schlachtviehmärkte errichtet werden, und geben diese im Bundesanzeiger bekannt. | |
§ 14a Amtliche Notierung von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten | |
(1) Auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten sind die beim Verkauf von Fleisch erzielten Preise, soweit verbindliche gesetzliche Handelsklassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes) eingeführt sind, unter Angabe der verkauften Menge und der gesetzlichen Handelsklasse der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden und von einer Notierungskommission zu notieren. Dem Verkauf auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten steht gleich der Verkauf durch Betriebe, die im Marktgebiet außerhalb des Marktes Fleisch ausschließlich oder überwiegend im Großhandel absetzen. Für die Abgrenzung des Marktgebietes gilt § 7 Abs. 1 entsprechend. | |
(2) Das Ergebnis der Notierung ist als "Amtliche Preisnotierung" des betreffenden Fleischgroßmarktes oder Fleischmarktes zu veröffentlichen. Die obersten Landesbehörden bestimmen das Nähere über die Bildung, Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommission sowie über die Veröffentlichung der Preisnotierungen. (3) Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für Fleischgroßmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (2) Das Ergebnis der Notierung ist als 'Amtliche Preisnotierung' des betreffenden Fleischgroßmarktes oder Fleischmarktes zu veröffentlichen. Die obersten Landesbehörden bestimmen das Nähere über die Bildung, Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommission sowie über die Veröffentlichung der Preisnotierungen. (3) Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Fleischgroßmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. die Meldepflichtigen und das Nähere über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den sie zu erstatten sind, 2. das Verfahren der Preisnotierung, 3. Einschränkungen der Meldepflicht nach Absatz 1, soweit die Meldungen für die Marktübersicht nicht von Bedeutung sind, 4. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Grund der Preismeldungen an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmten Stellen weiterzuleiten haben. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung 1. die Meldepflicht nach Absatz 1 auch auf Fleisch ausdehnen, für das keine verbindlichen gesetzlichen Handelsklassen eingeführt sind, soweit die Meldungen für die Marktübersicht von Bedeutung sind, 2. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, soweit es sich um den Verkauf durch Betriebe im Marktgebiet von Fleischmärkten handelt, 3. für Fleischmärkte Vorschriften nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 erlassen. | |
§ 14b Amtliche Feststellung und Notierung von Preisen außerhalb der Märkte | |
(1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Preisfeststellung für Schlachtvieh, das ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird, erlassen. | (1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Preisfeststellung für Schlachtvieh, das ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird, erlassen. |
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden, 1. daß Inhaber von Betrieben, denen Schlachtvieh lebend oder geschlachtet geliefert wird und die es als Fleisch für eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder verarbeiten, Meldungen an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erstatten haben über die angelieferten Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und der Gattung des Schlachtviehs sowie a) der verbindlichen Handelsklasse für Fleisch, soweit das Fleisch weitergegeben wird und dabei der Handelsklassenregelung unterliegt oder der Kaufpreis unter Berücksichtigung des Schlachtgewichtes und der Handelsklasse oder eines in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten vergleichbaren Merkmales abgerechnet wird, b) anderer Merkmale der Fleischbeurteilung, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt sind, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale abgerechnet wird oder c) der Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 13 Abs. 5) in den übrigen Fällen, 2. daß Inhaber von Betrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können, 3. daß Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß abweichend von Absatz 2 Nr. 3 die Preise auf Grund der Meldungen durch eine Notierungskommission notiert werden. § 14a Abs. 2 gilt entsprechend. (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind zu regeln 1. die Errechnung der zu meldenden Preise und das Nähere über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den sie zu erstatten sind, 2. das Verfahren der Feststellung und Notierung der Preise, 3. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleiten haben, 4. die Einreihung in die Handelsklassen für Schlachtvieh in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b. | |
§ 19 Marktverband für das Bundesgebiet | |
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft soll einen Marktverband, der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck gebildet hat, die durch Marktverbände (§ 18) geleisteten Arbeiten zusammenzufassen und auszuwerten, anerkennen. Nach Anerkennung soll der Bundesmarktverband zu grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirtschaft von den zuständigen Bundesministerien rechtzeitig gehört werden. | (1) Das Bundesministerium soll einen Marktverband, der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck gebildet hat, die durch Marktverbände (§ 18) geleisteten Arbeiten zusammenzufassen und auszuwerten, anerkennen. Nach Anerkennung soll der Bundesmarktverband zu grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirtschaft von den zuständigen Bundesministerien rechtzeitig gehört werden. |
(2) Dem Marktverband dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden. |
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