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Änderung § 14b Vieh- und Fleischgesetz vom 08.11.2006
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§ 14b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 14b n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 200 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14b Amtliche Feststellung und Notierung von Preisen außerhalb der Märkte | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Preisfeststellung für Schlachtvieh, das ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird, erlassen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Preisfeststellung für Schlachtvieh, das ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird, erlassen. |
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden, 1. daß Inhaber von Betrieben, denen Schlachtvieh lebend oder geschlachtet geliefert wird und die es als Fleisch für eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder verarbeiten, Meldungen an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erstatten haben über die angelieferten Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und der Gattung des Schlachtviehs sowie a) der verbindlichen Handelsklasse für Fleisch, soweit das Fleisch weitergegeben wird und dabei der Handelsklassenregelung unterliegt oder der Kaufpreis unter Berücksichtigung des Schlachtgewichtes und der Handelsklasse oder eines in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten vergleichbaren Merkmales abgerechnet wird, b) anderer Merkmale der Fleischbeurteilung, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt sind, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale abgerechnet wird oder c) der Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 13 Abs. 5) in den übrigen Fällen, 2. daß Inhaber von Betrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können, 3. daß Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß abweichend von Absatz 2 Nr. 3 die Preise auf Grund der Meldungen durch eine Notierungskommission notiert werden. § 14a Abs. 2 gilt entsprechend. (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind zu regeln 1. die Errechnung der zu meldenden Preise und das Nähere über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den sie zu erstatten sind, 2. das Verfahren der Feststellung und Notierung der Preise, 3. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleiten haben, 4. die Einreihung in die Handelsklassen für Schlachtvieh in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b. |
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