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Änderung § 19 Vieh- und Fleischgesetz vom 08.11.2006

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 200 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Marktverband für das Bundesgebiet


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft soll einen Marktverband, der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck gebildet hat, die durch Marktverbände (§ 18) geleisteten Arbeiten zusammenzufassen und auszuwerten, anerkennen. Nach Anerkennung soll der Bundesmarktverband zu grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirtschaft von den zuständigen Bundesministerien rechtzeitig gehört werden.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium soll einen Marktverband, der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck gebildet hat, die durch Marktverbände (§ 18) geleisteten Arbeiten zusammenzufassen und auszuwerten, anerkennen. Nach Anerkennung soll der Bundesmarktverband zu grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirtschaft von den zuständigen Bundesministerien rechtzeitig gehört werden.

(2) Dem Marktverband dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden.