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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin (FloristAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.02.1997 BGBl. I S. 396; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-223 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-223 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen,
- 4.
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit,
- 5.
- Umweltschutz, rationelle Energieverwendung,
- 6.
- Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
- 7.
- Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen,
- 8.
- Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck,
- 9.
- Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel,
- 10.
- Beschaffen und Lagern von Waren:
- 10.1
-
- 10.2
-
- 11.
- Beratung und Verkauf:
- 11.1
-
- 11.2
-
- 12.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FloristAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FloristAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FloristAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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