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Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin (FloristAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.02.1997 BGBl. I S. 396; zuletzt geändert durch § 17 V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 30
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-223 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-223 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Florist/Floristin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen,
- 4.
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit,
- 5.
- Umweltschutz, rationelle Energieverwendung,
- 6.
- Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
- 7.
- Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen,
- 8.
- Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck,
- 9.
- Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel,
- 10.
- Beschaffen und Lagern von Waren:
- 10.1
-
- 10.2
-
- 11.
- Beratung und Verkauf:
- 11.1
-
- 11.2
-
- 12.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und auf die unter laufender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2 Buchstabe a, laufender Nummer 3 Buchstabe b und d, laufender Nummer 5.2 Buchstabe a bis e, laufender Nummer 6.1 Buchstabe b bis f sowie laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. Er soll in höchstens drei Stunden vier Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Andrahten und Stützen von pflanzlichen Werkstoffen,
- 2.
- Wattieren, Abwickeln,
- 3.
- Binden eines Kranzes und
- 4.
- Fertigen eines Straußes nach den Grundregeln der Gestaltung.
(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung,
- 3.
- Wachstumsfaktoren und Lebensvorgänge von Pflanzen,
- 4.
- Bedarfsermittlung,
- 5.
- Warenannahme,
- 6.
- Verkaufsvorbereitung,
- 7.
- Kalkulation von Verkaufspreisen.
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er Arbeitsabläufe planen, Arbeitstechniken und Regeln der Gestaltung praxisbezogen anwenden, Kunden beraten sowie Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe einschließlich eines Beratungsgespräches sowie in höchstens zwei Stunden drei Arbeitsproben durchführen.
- 1.
- Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Hochzeitsschmuck,
- b)
- Trauerschmuck,
- c)
- Raumschmuck,
- d)
- Tischschmuck.
- 2.
- Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Binden eines Straußes,
- b)
- Fertigen einer gesteckten Gefäßfüllung und
- c)
- Bepflanzen eines Gefäßes.
(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle zeigen, daß er die fachlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhänge im Floristbetrieb versteht sowie die Bedarfs- und Sortimentsstruktur überblickt. Es sind Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- 1.1
- Gestalten mit pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen,
- 1.2
- Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen handelsüblicher Pflanzen und Pflanzenteile,
- 1.3
- Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften, insbesondere erforderliche fachliche Kenntnisse gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, Natur- und Umweltschutz;
- 2.
- im Prüfungsfach Warenwirtschaft:
- 2.1
- Einkauf, Verkauf, Dienstleistung,
- 2.2
- betriebliche Abläufe und kaufmännische Kontrolle,
- 2.3
- Warensortimente;
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Warenwirtschaft 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Florist/Floristin sind nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin
Anlage hat 1 frühere Fassung
(siehe BGBl. I 1997 S. 399 - 404)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2019
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