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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin (FloristAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.02.1997 BGBl. I S. 396; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-223 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-223 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin
Anlage hat 1 frühere Fassung
(siehe BGBl. I 1997 S. 399 - 404)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2019
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Frühere Fassungen von Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/187/a2447.htm