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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
§ 1 - Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BranntwMonVwG k.a.Abk.)
G. v. 08.08.1951 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch § 7 G. v. 08.08.1951 BGBl. I S. 491 iVm BGBl. 2017 I S. 420
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 602-1 Zollverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 602-1 Zollverwaltung
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§ 1
§ 1 hat 1 frühere Fassung
Zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet wird im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet.
Text in der Fassung des Artikels 60 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 60 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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