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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BranntwMonVwG k.a.Abk.)
G. v. 08.08.1951 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch § 7 G. v. 08.08.1951 BGBl. I S. 491 iVm BGBl. 2017 I S. 420
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 602-1 Zollverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 602-1 Zollverwaltung
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§ 1
§ 1 hat 1 frühere Fassung
Zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet wird im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet.
Text in der Fassung des Artikels 60 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
§ 2
Der Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist im Raum Frankfurt am Main. Die nähere Bestimmung wird der Bundesregierung überlassen.
§ 3
Die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen Vermögens, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung über. Sie ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung über das dem Branntweinmonopol dienende Vermögen zu verfügen.
§ 4
Die bisherigen Zuständigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Monopolverwaltung für Branntwein entfallen. Die Verwaltung des Vermögens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über. Diese ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung darüber zu verfügen. Gleichzeitig übernimmt sie die Verpflichtungen der Monopolverwaltung für Branntwein. Privatrechtliche Verträge dieser Monopolverwaltung können von jedem Vertragsteil abweichend von längeren vertraglichen Kündigungsfristen mit einer Frist von mindestens einem Vierteljahr gekündigt werden. Das Kündigungsrecht erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu entschädigen. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
§ 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung des Gesetzes beschließt.
§ 6
Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.
Text in der Fassung des Artikels 1 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 420 m.W.v. 16. März 2017
§ 7
§ 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BranntwMonVwG
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 420 m.W.v. 16. März 2017
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