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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BranntwMonVwG k.a.Abk.)

G. v. 08.08.1951 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch § 7 G. v. 08.08.1951 BGBl. I S. 491 iVm BGBl. 2017 I S. 420
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 602-1 Zollverwaltung
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§ 3



Die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen Vermögens, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung über. Sie ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung über das dem Branntweinmonopol dienende Vermögen zu verfügen.