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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 15.12.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet wird im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet. Auf sie finden die für die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein erlassenen Vorschriften Anwendung.

(Text neue Fassung)

Zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet wird im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet.