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Synopse aller Änderungen der Regelbetrag-Verordnung am 01.07.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2007 durch Artikel 1 der 5. RegelBetrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RegelBetrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.06.2007 BGBl. I S. 1044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Festsetzung der Regelbeträge | |
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich | |
(Text alte Fassung) 1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 204 Euro, 2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 247 Euro, 3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 291 Euro. | (Text neue Fassung) 1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 202 Euro, 2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 245 Euro, 3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro. |
§ 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet | |
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich | |
1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 188 Euro, 2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 228 Euro, 3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 269 Euro. | 1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 186 Euro, 2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 226 Euro, 3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 267 Euro. |
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