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Änderung Anlage Nr. 174 - 185c BKatV vom 01.02.2009

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Anlage Nr. 174 - 185c BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
Anlage Nr. 174 - 185c BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage Nr. 174 - 185c (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FZV



Lfd. Nr. | Tatbestand | FZV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

| c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung | |

|
Mitführen und Aushändigen von Fahr-
zeugpapieren

(Text alte Fassung) nächste Änderung

174 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen
nicht ausgehändigt
| § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5 | 10 €

(Text neue Fassung)

174 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt | § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5 | 10 €

|
Zulassung

vorherige Änderung nächste Änderung

175 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
erforderliche
EG-Typgenehmigung, Betriebserlaub-
nis,
Zulassung oder außerhalb des auf dem Saison-
kennzeichen angegebenen
Betriebszeitraums oder
nach
dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach
dem auf
dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen
Ablaufdatum
auf einer Öffentlichen Straße in Betrieb
gesetzt
| § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1 | 50



175 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger
ohne
die erforderliche EG-Typgenehmigung,
Betriebserlaubnis,
Zulassung oder außerhalb
des
auf dem Saisonkennzeichen angegebe-
nen
Betriebszeitraums oder nach dem auf
dem
Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf
dem
Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ab-
laufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkenn-
zeichen ohne oder mit einem unvollständigen
Wechselkennzeichen
auf einer öffentlichen
Straße
in Betrieb gesetzt | § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 8 Abs. 1a Satz 6
§
9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 8
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1 | 50 Euro

176 | Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der
Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht
geführt | § 4 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3 | 40 €

vorherige Änderung nächste Änderung

177 | Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzei-
chen
angegebenen Betriebszeitraums auf einer
Öffentlichen
Straße abgestellt | § 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9 | 40



177 | Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkenn-
zeichen
angegebenen Betriebszeitraums oder
mit Wechselkennzeichen ohne oder mit un-
vollständigem Kennzeichen
auf einer öffent-
lichen
Straße abgestellt | § 8 Abs. 1a Satz 6
§
9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9 | 40 Euro

|
Betriebsverbot und -beschränkungen

vorherige Änderung nächste Änderung

178 | Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beach-
tet
| § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
| 50 €



178 | (gestrichen) | |

178a | Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungs-
pflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahr-
zeugs nicht beachtet | § 13 Abs. 1 Satz 5,
Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7 | 40 €

179 | Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzei-
chen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder
angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des
vorgeschriebenen Kennzeichens | § 10 Abs. 12, i. V. m. § 10
Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halb-
satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3,
Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9
Satz 1 Halbsatz 1,
auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1 | 10 €

179a | Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorge-
schriebene Kennzeichen fehlt | § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10
Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1 | 40 €

179b | Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzei-
chen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen
versehen ist | § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10
Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1 | 50 €

|
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlage-
pflichten, Zurückziehen aus dem
Verkehr, Verwertungsnachweis

180 | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzände-
rung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs,
Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei
Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das
Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, versto-
ßen | § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3
Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14 | 15 €

180a | Verwertungsnachweis nicht vorgelegt | § 15 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 13 | 15 €

|
Prüfungs-, Probe-, Überführungs-
fahrten

181 | Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine
oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote
Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht
zurückgegeben | § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18 | 10 €

vorherige Änderung

182 | Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug
verwendet | § 16 Abs. 2 Satz 6
§ 48 Nr. 16 | 50 €



181a | Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten verwendet | § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1,
§ 48 Nr. 15a | 25 €

181b | Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur
Nutzung
an einem anderen Fahrzeug überlassen | § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
§ 48 Nr. 15b | 50 €

182 | Kurzzeitkennzeichen an
nicht nur einem Fahrzeug
verwendet | § 16 Abs. 2 Satz 7
§ 48 Nr. 16 | 50 €

183 | Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen | § 16 Abs. 3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6,17 | 25 €

|
Versicherungskennzeichen

184 | Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versiche-
rungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausge-
staltet ist | § 27 Abs. 7
§ 48 Nr 1 | 10 €

|
Ausländische Kraftfahrzeuge

185 | Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitge-
führt oder nicht ausgehändigt | § 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5 | 10 €

185a | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische
Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren
Anbringung geführt | § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19 | 10 €

185b | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebe-
ne heimische Kennzeichen nicht geführt | § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19 | 40 €

185c | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterschei-
dungszeichen nicht geführt | § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19 | 15 €



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013)