Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BKatV am 01.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2009 durch Artikel 1 der BKatVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKatV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bußgeldkatalog


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.

(Text neue Fassung)

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 

§ 3 Bußgeldregelsätze


(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder



1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder

2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder

3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

vorherige Änderung nächste Änderung

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen



des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen

1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder

2. der Nummern 199.1 oder 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224

des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.



(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5)
Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 

§ 4 Regelfahrverbot


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,

2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder 89a.2 oder

4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1 oder 152.1



3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4. der Nummern 244 oder 248

des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.



Anlage Nr. 1 - 167 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO




Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

Grundregeln



1 | Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt | § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 |

1.1 | einen anderen mehr als nach den Umständen unver-
meidbar belästigt | | 10 €

1.2 | einen anderen mehr als nach den Umständen unver-
meidbar behindert | | 20 €

1.3 | einen anderen gefährdet | | 30 €

1.4 | einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist | | 35 €

vorherige Änderung nächste Änderung


| Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | |




1.5 | Beim Fahren in eine oder aus einer Parklü-
cke stehendes Fahrzeug beschädigt | § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 | 30 €

|
Straßenbenutzung
durch Fahrzeuge

2 | Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt | § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 5 €

2.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 10 €

2.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

3 | Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nicht-
benutzen | |

3.1 | der rechten Fahrbahnseite | § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 10 €

3.1.1 | - mit Behinderung
| § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 20 €

3.2 | des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen
behindert | § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 20 €

3.3 | der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen | § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 25 €

3.3.1 | - mit Gefährdung | § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 35 €

3.4 | eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer | § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 10 €
.

3.4.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 15 €

3.4.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

3.4.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

4 | Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1 | bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen,
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch
einen anderen gefährdet | | 40


4.2 | auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch
einen anderen behindert | | 40



4.1 | bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen,
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch
einen anderen gefährdet | | 80


4.2 | auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch
einen anderen behindert | | 80

5 | Schienenbahn nicht durchfahren lassen | § 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 5 €

5a | Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetter-
verhältnisse angepasst | § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 20 €

5a.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 40 €

vorherige Änderung nächste Änderung

6 | Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-
fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder
bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten,
dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen
war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten
geeigneten Platz zum Parken aufgesucht | § 2 Abs. 3a Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 75



6 | Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-
fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder
bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten,
dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen
war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten
geeigneten Platz zum Parken aufgesucht | § 2 Abs. 3a Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 140

7 | Als Radfahrer oder Mofafahrer | |

7.1 | Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder
in nicht zugelassener Richtung befahren
| § 2 Abs. 4 Satz 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

7.1.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2,
Abs. 3 Nr. 4 | 20 €

7.1.2 | - mit Gefährdung | | 25 €

7.1.3 | - mit Sachbeschädigung | | 30 €

7.2 | Fahrbahn. Radweg oder Seitenstreifen nicht vor-
schriftsmäßig benutzt | § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 10 €

7.2.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 15 €

7.2.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

7.2.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

|
Geschwindigkeit

8 | Mit nicht angepasster Geschwindigkeit
gefahren | |

vorherige Änderung nächste Änderung

8.1 | trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei
Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzun-
gen, Straßeneinmündungen, Bahnüber-
gängen oder bei schlechten Sicht- oder
Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) | § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4,5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
Buchstabe a | 50



8.1 | trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei
Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzun-
gen, Straßeneinmündungen, Bahnüber-
gängen oder bei schlechten Sicht- oder
Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) | § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4,5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
Buchstabe a | 100

8.2 | in anderen als in Nummer 8.1 genannten
Fällen mit Sachbeschädigung | § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 | 35 €

vorherige Änderung nächste Änderung

9 | Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
überschritten | § 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 | 50



9 | Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
überschritten | § 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 | 80

9.1 | um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug
der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO
genannten Art | | Tabelle 1
Buchstabe a

9.2 | um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraft-
fahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit
gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen | | Tabelle 1
Buchstabe b

9.3 | um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts
mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten
Kraftfahrzeugen | | Tabelle 1
Buchstabe c

vorherige Änderung nächste Änderung

10 | Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder
älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht
ausreichend verminderte Geschwindigkeit; mangelnde
Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand
beim Vorbeifahren oder Überholen | § 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 | 60



10 | Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder
älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht
ausreichend verminderte Geschwindigkeit; mangelnde
Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand
beim Vorbeifahren oder Überholen | § 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 | 80

11 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
| § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1.
Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e,
Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 239 oder 242
mit Zusatzschild, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1,
274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 |

11.1 | Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a
oder b StVO genannten Art | | Tabelle 1
Buchstabe a

11.2 | kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in
Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder
Kraftomnibussen mit Fahrgästen | - | Tabelle 1
Buchstabe b

11.3 | anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraft-
fahrzeugen | | Tabelle 1
Buchstabe c

|
Abstand



12 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten | § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 |

12.1 | bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h | | 25 €

12.2 | - mit Gefährdung | § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 | 30 €

12.3 | - mit Sachbeschädigung | | 35 €

12.4 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h;
sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug | § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 | 35 €

12.5 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
- sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel
des Tachowertes betrug | | Tabelle 2
Buchstabe a

12.6 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel
des Tachowertes betrug | | Tabelle 2
Buchstabe b

13 | Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark
gebremst | |

13.1 | - mit Gefährdung | § 4 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 | 20 €

13.2 | - mit Sachbeschädigung | | 30 €

14 | Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem
vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener
Ortschaften nicht eingehalten | § 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 | 25 €

vorherige Änderung nächste Änderung

15 | Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über
3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand
von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten | § 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 | 50



15 | Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über
3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand
von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten | § 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 | 80

|
Überholen

16 | innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 30 €

16.1 | - mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 35 €

vorherige Änderung nächste Änderung

17 | Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
|
§ 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 50

18 | Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der
zu
Überholende überholt | § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 40

18.1 | (gestrichen) | |

19 | Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,
dass
während des ganzen Überholvorgangs jede
Behinderung
des Gegenverkehrs ausgeschlossen war.
oder
bei unklarer Verkehrslage | § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 50


19.1 | und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
nicht
beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295.
296) überquert oder überfahren oder
der
durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung
(Zeichen 297)
nicht gefolgt | § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 75

19.1.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 125
Fahrverbot
1 Monat

20 | Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen
(Zeichen
276, 277) | § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 40

21 | Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht
über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite
durch
Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m
betrug
| § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 75

21.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 125
Fahrverbot
1 Monat

22 | Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgen-
den
Verkehr gefährdet | § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 40



17 | Außerhalb geschlossener Ortschaften
rechts
überholt | § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 100

18 | Mit nicht wesentlich höherer Geschwindig-
keit
als der zu Überholende überholt | § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 80

19 | Überholt, obwohl nicht übersehen werden
konnte, dass
während des ganzen Überhol-
vorgangs
jede Behinderung des Gegenver-
kehrs
ausgeschlossen war, oder bei unkla-
rer
Verkehrslage | § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 100

19.1 | und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276,
277) nicht
beachtet oder Fahrstreifenbe-
grenzung (Zeichen 295,
296) überquert
oder
überfahren oder der durch Pfeile vor-
geschriebenen
Fahrtrichtung (Zeichen
297)
nicht gefolgt | § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 150

19.1.1 | - mit Gefährdung | § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

19.1.2 | - mit
Sachbeschädigung | § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 300
Fahrverbot
1 Monat

20 | Überholt unter Nichtbeachten von Ver-
kehrszeichen (Zeichen
276, 277) | § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 70

21 | Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht
über 7,5t überholt, ob-
wohl
die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder
Regen weniger als 50m betrug | § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 120

21.1 | - mit Gefährdung | § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 200 €
Fahrverbot
1 Monat

21.2 | - mit
Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 240
Fahrverbot
1 Monat

22 | Zum Überholen ausgeschert und dadurch
nachfolgenden
Verkehr gefährdet | § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 80

23 | Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem
anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten | § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 30 €

23.1 | - mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 35 €

24 | Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder
nach rechts eingeordnet | § 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 10 €

25 | Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten
behindert | § 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 20 €

26 | Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht | § 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 30 €

27 | Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindig-
keit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren
unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu
ermöglichen | § 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 10 €

28 | Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des
vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzu-
biegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte | § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 25 €

28.1 | - mit Sachbeschädigung
| § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 30 €

|
Fahrtrichtungsanzeiger



29 | Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt | § 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild
zum Zeichen 306)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 10 €

|
Vorbeifahren

30 | An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung
oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn
links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes
Fahrzeug durchfahren zu lassen | § 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 | 20 €

30.1 | - mit Gefährdung | § 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6 | 30 €

30.2 | - mit Sachbeschädigung | | 35 €

|
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge



31 | Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen
gefährdet | § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 | 30 €

31.1 | - mit Sachbeschädigung | § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs 1 Nr. 1.7 | 35 €

|
Vorfahrt

32 | Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht
mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren | § 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 | 10 €

33 | Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-
berechtigten wesentlich behindert | § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 | 25 €

vorherige Änderung nächste Änderung

34 | Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-
berechtigten gefährdet | § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 | 50



34 | Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-
berechtigten gefährdet | § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 | 100

|
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

35 | Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder recht-
zeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen
oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet
zu haben | § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 10 €

35.1 | - mit Gefährdung | § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 30 €

35.2 | - mit Sachbeschädigung | | 35 €

36 | Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen ein-
geordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert | § 9 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 5 €

37 | Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei aus-
reichendem Raum nicht an der rechten Seite des in
gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben | § 9 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 10 €

37.1
| - mit Behinderung | § 9 Abs. 2 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 15 €

37.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

37.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

38 | Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen,
obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Rad-
verkehrsführungen nicht gefolgt | § 9 Abs. 2 Satz 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 10 €

38.1 | - mit Behinderung | § 9 Abs. 2 Satz 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 15 €

38.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

38.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

39 | Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen | § 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 10 €

vorherige Änderung nächste Änderung

40 | Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen,
und dadurch einen anderen gefährdet | § 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 40

41 | Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere
Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet | § 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 40



40 | Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen,
und dadurch einen anderen gefährdet | § 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 70

41 | Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere
Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet | § 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 70

42 | Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen | § 9 Abs: 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 10 €

vorherige Änderung nächste Änderung

43 | Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen
und dadurch einen anderen gefährdet | § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 40

44 | Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder
Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer
gefährdet | § 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 50



43 | Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen
und dadurch einen anderen gefährdet | § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 70

44 | Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder
Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer
gefährdet | § 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 80

|
Kreisverkehr



45 | Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn | |

45.1. | gehalten | § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a | 10 €

45.1.1 | - mit Behinderung | § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a | 15 €

45.2 | geparkt | § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a | 15 €

45.2.1 | - mit Behinderung | § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a | 25 €

46 | Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel
im Kreisverkehr einen anderen gefährdet | § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a | 35 €

|
Einfahren und Anfahren

47 | Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich -
(Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem
anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten
Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder
vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen
anderen gefährdet | § 10 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 10 | 30 €

47.1 | - mit Sachbeschädigung | § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1. 10 | 35 €

vorherige Änderung nächste Änderung

48 | Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes
Fahrzeug beschädigt
| § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
| 20 €



48 | (aufgehoben) | |

|
Besondere Verkehrslagen

49 | Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder
Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen
behindert | § 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11 | 20 €

50 | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder
Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs-
fahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet | § 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11 | 20 €

|
Halten und Parken



51 | Unzulässig gehalten | |

51.1 | in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen | § 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 10 €

51.1.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 15 €

51.2 | in 'zweiter Reihe' | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 15 €

51.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 20 €

51a | An einer engen oder unübersichtlichen
Straßenstelle oder im Bereich einer schar-
fen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 15 €

51a.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 25 €

51a.2 | länger als 1 Stunde | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 25 €

51a.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 35 €

51a.3 | wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz
behindert worden ist | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 40 €

vorherige Änderung nächste Änderung

52 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen,
in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten
verbietet, oder auf Geh- und Radwegen | e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

52.1 | - mit Behinderung | a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 | 25 €

52.2 | länger als 1 Stunde | a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 25 €

52.2.1 | - mit Behinderung | a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 | 35 €



52 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen,
in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten
verbietet, oder auf Geh- und Radwegen | § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

52.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 | 25 €

52.2 | länger als 1 Stunde | § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 25 €

52.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 | 35 €

53 | Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-
zufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 1 Nr. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 35 €

53.1 | und dadurch ein Rettungsfahrzeug im
Einsatz behindert | § 12 Abs. 1 Nr. 8
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 50 €

54 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12
Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9
genannten Fällen | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
Buchstabe a, b, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 10 €

54.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 15 €

54.2 | länger als 3 Stunden | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 20 €

54.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 30 €

55 | Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315
mit Zusatzschild)
Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild)
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 35 €

56 | In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten
Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem
Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges
Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 30 €

57 | Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger
als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 20 €

58 | In 'zweiter Reihe' geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 20 €

58.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 25 €

58.2 | länger als 15 Minuten | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 30 €

58.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 35 €

59 | Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 20 €

59.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 30 €

60 | Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 25 €

60.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 35 €

61 | Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine
Parklücke nicht beachtet | § 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 10 €

62 | Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 10 €

|
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit



63 | An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene
Parkscheibe. ohne Parkschein oder unter Über-
schreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 13 Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13 | 5 €

63.1 | bis zu 30 Minuten | | 5 €

63.2 | bis zu 1 Stunde | | 10 €

63.3 | bis zu 2 Stunden | | 15 €

63.4 | bis zu 3 Stunden | | 20 €

63.5 | länger als 3 Stunden | | 25 €

|
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

vorherige Änderung nächste Änderung

64 | Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs-
teilnehmer gefährdet | § 14 Abs. 1
§_49
Abs. 1 Nr. 14 | 10 €



64 | Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs-
teilnehmer gefährdet | § 14 Abs. 1
§ 49
Abs. 1 Nr. 14 | 10 €

64.1 | - mit Sachbeschädigung | § 14 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 | 25 €

65 | Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen
getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen
zu vermeiden | § 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14 | 15 €

65.1 | - mit Sachbeschädigung | § 14 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 | 25 €

|
Liegenbleiben von Fahrzeugen

66 | Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht
oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet
oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen
gefährdet | § 15, auch i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 | 40 €

|
Abschleppen von Fahrzeugen



67 | Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen
gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der
nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb
der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die
Autobahn eingefahren | § 15a Abs. 1, 2.
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a | 20 €

68 | Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht
eingeschaltet | § 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a | 5 €

69 | Kraftrad abgeschleppt | § 15a Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a | 10 €

|
Warnzeichen

70 | Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben
und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen
gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne
bestehen | § 16 Abs. 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16 | 10 €

71 | Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder
eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht
bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer
des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen
der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht
eingeschaltet | § 16 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 16 | 10 €

72 | Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet | § 16 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 16 | 5 €

|
Beleuchtung



73 | Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht
oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sicht-
verhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig
abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in
verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | § 17 Abs. 1, 2 Satz 3,
Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 10 €

73.1 | - mit Gefährdung | § 17 Abs. 1, 2 Satz 3,
Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 | 15 €

73.2 | - mit Sachbeschädigung | | 35 €

74 | Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durch-
gehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht
gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht
mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 2 Satz 1, 2,
Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 10 €

74.1 | - mit Gefährdung | § 17 Abs. 2 Satz 1, 2,
Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 | 15 €

74.2 | - mit Sachbeschädigung | | 35 €

75 | Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee-
fall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 25 €

75.1 | - mit Sachbeschädigung | § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 | 35 €

vorherige Änderung nächste Änderung

76 | Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 40 €



76 | Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder
Regen
außerhalb geschlossener Ortschaften am
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 40 €

77 | Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht
wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht | § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 20 €

77.1 | - mit Sachbeschädigung | § 17 Abs. 4 Satz 1.3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 | 35 €

|
Autobahnen und Kraftfahrstraßen

78 | Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug
benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchst-
geschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen
zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der
Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe
nicht mehr als 4,20 m betrug | § 18 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 20 €

vorherige Änderung nächste Änderung

79 | Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug
benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung
mehr als 4,20 m betrug | § 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 40



79 | Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug
benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung
mehr als 4,20 m betrug | § 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 70

80 | An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren | § 18 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 25 €

vorherige Änderung nächste Änderung

81 | An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und
dadurch
einen anderen gefährdet | § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 | 50

82 | Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden
Fahrbahn
nicht beachtet | § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 50

83 | Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung
gefahren
| § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2,18 |

83.1 | in einer Ein- oder Ausfahrt | | 50

83.2 | auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen | | 100

83.3 | auf der durchgehenden Fahrbahn | | 150
Fahrverbot
1 Monat



81 | An dafür nicht vorgesehener Stelle einge-
fahren
und dadurch einen anderen gefähr-
det
| § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 | 75

82 | Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchge-
henden Fahrbahn
nicht beachtet | § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 75

83 | Gewendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung gefahren
| § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 |

83.1 | in einer Ein- oder Ausfahrt | | 75

83.2 | auf der Nebenfahrbahn oder dem Seiten-
streifen
| | 130

83.3 | auf der durchgehenden Fahrbahn | | 200
Fahrverbot
1 Monat

84 | Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten | § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 30 €

vorherige Änderung nächste Änderung

85 | Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 40



85 | Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 70

86 | Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße
an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten | § 18 Abs. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 10 €

87 | An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren | § 18 Abs. 10
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 25 €

vorherige Änderung nächste Änderung

88 | Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-
kommens
benutzt | § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 50



88 | Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren
Vorwärtskommens
benutzt | § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 75

|
Bahnübergänge

vorherige Änderung nächste Änderung

89 | Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahr-
zeugs
nicht beachtet | § 19 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 50

89a | Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht
nach
§ 19 Abs. 2 StVO überquert | |

89a.1 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 50

89a.2 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO
(außer
bei geschlossener Schranke) | § 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 150
Fahrverbot
1 Monat



89 | Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines
Schienenfahrzeugs
nicht beachtet | § 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 80

89a | Bahnübergang unter Verstoß gegen die
Wartepflicht nach
§ 19 Abs. 2 StVO über-
quert
| |

89a.1 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
StVO
| § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 80

89a.2 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
bis
4 StVO (außer bei geschlossener
Schranke)
| § 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 240
Fahrverbot
1 Monat

90 | Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt | § 19 Abs. 2 bis 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 10 €

|
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse



vorherige Änderung nächste Änderung

91 | Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle
haltendem Omnibus des Linienverkehrs. haltender
Straßenbahn öder haltendem gekennzeichneten
Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen
bei Vorbeifahrt rechts | § 20 Abs. 2 Satz 1
49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 15 €



91 | Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle
haltendem Omnibus des Linienverkehrs. haltender
Straßenbahn öder haltendem gekennzeichneten
Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen
bei Vorbeifahrt rechts | § 20 Abs. 2 Satz 1
§
49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 15 €

92 | An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem
Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn
oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit
ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt
rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden
Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig,
nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast | |

92.1 | behindert | § 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 40 E.
soweit sich
nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt

92.2 | gefährdet | § 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 50 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt

93 | Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten
Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht
bei Annäherung an eine Haltestelle überholt | § 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 40 €

94 | Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle
haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekenn-
zeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht | § 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 15 €

95 | An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus
des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus
mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt
Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand
nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten
und dadurch einen Fahrgast | |

95.1 | behindert | § 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 40 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt

95.2 | gefährdet | § 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
Buchstabe b | 50 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt

96 | Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus
das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle
nicht ermöglicht | § 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 5 €

96.1 | - mit Gefährdung | § 20 Abs. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
Buchstabe b | 20 €

96.2 | - mit Sachbeschädigung | | 30 €

|
Personenbeförderung, Sicherungspflichten



97 | Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen
auf oder in Fahrzeugen verstoßen | § 21 Abs. 1, 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 20 | 5 €

98 | Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der
Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige
Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige
Gesamtmasse) | § 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a |

98.1 | bei einem Kind | | 30 €

98.2 | bei mehreren Kindern | | 35 €

99 | Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder
als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung
eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM
über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder
als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es
keinen Schutzhelm trug | § 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a |

99.1 | bei einem Kind | | 40 €

99.2 | bei mehreren Kindern | | 50 €

100 | Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt
nicht angelegt | § 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a | 30 €

101 | Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm
getragen | § 21a Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a | 15 €

|
Ladung



102 | Ladung oder Ladeeinrichtung nicht ver-
kehrssicher verstaut oder gegen Herab-
fallen nicht besonders gesichert | |

102.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen | § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 50 €

102.1.1 | - mit Gefährdung | § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 | 75 €

102.2 | bei anderen als in Nummer 102.1
genannten Kraftfahrzeugen | § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 35 €

102.2.1 | - mit Gefährdung | § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 | 50 €

103 | Ladung oder Ladeeinrichtung gegen
vermeidbaren Lärm nicht besonders
gesichert | § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 10 €

104 | Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der
Ladung mehr als 4,20 m betrug | § 22 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 40 €

105 | Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung
eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt,
soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4.20 m betrug,
oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug
hinausragte | § 22 Abs. 2, 3.4 Satz 1, 2,
Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 20 €

106 | Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht
ordnungsgemäß angebracht | § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5,
Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 25 €

|
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers



107 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass | |

107.1 | seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des
Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war | § 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 10 €

107.2 | das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt | § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 25 €

107.3 | das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war | § 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 5 €

107.4 | an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder
an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungs-
einrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebs-
bereit war | § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 10 €

107.4.1 | - mit Gefährdung | § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 | 20 €

107.4.2 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

vorherige Änderung nächste Änderung

108 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das
Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung wesentlich litt | § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 50



108 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das
Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung wesentlich litt | § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 80

109 | (gestrichen) | |

109.1 | (gestrichen) | |

109.2 | (gestrichen) | |

vorherige Änderung nächste Änderung

109a | Als Kfz-Führer ein technisches
Gerät betrieben oder
betriebsbereit mitgeführt, das
dafür bestimmt ist, Verkehrs-
überwachungsmaßnahmen anzuzeigen
oder zu stören
| § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
| 75 €



109a | (gestrichen) | |

110 | Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg
aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende
Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt
werden konnten | § 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 10 €

|
Fußgänger

111 | Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf
der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften
nicht am linken Fahrbahnrand gegangen | § 25 Abs.1 Satz 2, 3
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe a | 5 €

112 | Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder
nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrt-
richtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten | § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe a |

112.1 | - mit Gefährdung | § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24
Buchstabe a | 5 €

112.2 | - mit Sachbeschädigung | | 10 €

|
Fußgängerüberweg

vorherige Änderung nächste Änderung

113 | An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter
erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der
Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt | § 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24.
Buchstabe b | 50



113 | An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter
erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der
Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt | § 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24.
Buchstabe b | 80

114 | Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg
gefahren | § 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe b | 5 €

|
Übermäßige Straßenbenutzung

115 | Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne
Erlaubnis durchgeführt | § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6 | 40 €

116 | Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße
oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen
Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart
dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ | § 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7 | 40 €

|
Umweltschutz

117 | Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder
vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht | § 30 Abs. 1 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 | 10 €

118 | Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin-
und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt | § 30 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 | 20 €

|
Sonntagsfahrverbot



vorherige Änderung nächste Änderung

119 | Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 | 40

120 | Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag
oder Feiertag angeordnet oder zugelassen | § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 | 200



119 | Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 | 75

120 | Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag
oder Feiertag angeordnet oder zugelassen | § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 | 380

|
Verkehrshindernisse



121 | Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der
Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27 | 10 €

122 | Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht | § 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27 | 10 €

123 | Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen
gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder
erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27 | 40 €

124 | Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet | § 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27 | 5 €

|
Unfall

125 | Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder
bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite
gefahren | § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29 | 30 €

125.1 | - mit Sachbeschädigung | § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29 | 35 €

126 | Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen
Feststellungen getroffen worden waren | § 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29 | 30 €

|
Warnkleidung

vorherige Änderung nächste Änderung

127 | Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen | § 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. a | 5 €



127 | Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen
auffällige
Warnkleidung nicht getragen | § 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. a | 5 €

|
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

128 | Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,
Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1 | 20 €

129 | Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht
befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1 | 50 €

|
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

130 | Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt
oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim
Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
Nr. 2, 5 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 5 €

130.1 | - mit Gefährdung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
Nr. 2.5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2 | 5 €

130.2 | - mit Sachbeschädigung | | 10 €

131 | Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil | |

131.1 | aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen
abgebogen | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 15 €

131.2 | den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs-
richtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten, behindert | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 35 €

vorherige Änderung nächste Änderung

132 | Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des
Rechtsabbiegens
mit Grünpfeil rotes Wechsellicht-
zeichen
oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 50

132.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2 | 125
Fahrverbot
1 Monat

132.2 | bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase
eines
Wechsellichtzeichens | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11.
Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 125
Fahrverbot
1 Monat

132.2.1
| mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2 | 200
Fahrverbot
1 Monat



132 | Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen
des Rechtsabbiegens
mit Grünpfeil rotes
Wechsellichtzeichen
oder rotes Dauerlicht-
zeichen
nicht befolgt | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 90

132.1 | - mit Gefährdung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2 | 200
Fahrverbot
1 Monat

132.2 | - mit Sachbeschädigung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2 | 240 €
Fahrverbot
1 Monat

132.3 |
bei schon länger als 1 Sekunde andauern-
der
Rotphase eines Wechsellichtzeichens | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 200
Fahrverbot
1 Monat

132.3.1
| - mit Gefährdung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2 | 320 €
Fahrverbot
1 Monat

132.3.2 | - mit
Sachbeschädigung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2 | 360
Fahrverbot
1 Monat

133 | Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil | |

vorherige Änderung nächste Änderung

133.1 | vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 50

133.2 | den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs-
richtungen.
ausgenommen den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten, gefährdet
| § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 60

133.3 | den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten
der freigegebenen Verkehrsrichtungen | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 |

133.3.1 | behindert | | 60

133.3.2 | gefährdet | | 75



133.1 | vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
nicht
angehalten | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 70

133.2 | den Fahrzeugverkehr der freigegebenen
Verkehrsrichtungen,
ausgenommen den
Fahrradverkehr
auf Radwegfurten, gefähr-
det
| § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 100

133.3 | den Fußgängerverkehr oder den Fahrrad-
verkehr
auf Radwegfurten der freigegebe-
nen
Verkehrsrichtungen | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 |

133.3.1 | behindert | | 100

133.3.2 | gefährdet | | 150

|
Blaues und gelbes Blinklicht

134 | Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder
allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet | § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3 | 20 €

135 | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen
mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie
Bahn geschaffen | § 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3 | 20 €

|
Vorschriftzeichen



136 | Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

137 | Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr
Vorrang nicht gewährt | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 5 €

137.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

137.2 | - mit Sachbeschädigung | | 20 €

138 | Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222)
vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht
befolgt | § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

138.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 2 Nr. 2,3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1.
Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

138.2 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

vorherige Änderung nächste Änderung

139 | Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht
befolgt
| § 41 Abs. 2 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 |



139 | Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder
Zeichen
220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene
Fahrtrichtung
nicht befolgt | § 41 Abs. 2 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 |

139.1 | als Kfz-Führer | | 20 €

139.2 | als Radfahrer | | 15 €

139.2.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 20 €

139.2.2 | - mit Gefährdung | | 25 €

139.2.3 | - mit Sachbeschädigung | | 30 €

140 | Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig
Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg
(Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer
Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244)
vorschriftswidrig benutzt | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 8 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

141 | Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder
ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260)
nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 |

141.1 | mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a
oder b StVO genannten Art | | 20 €

141.2 | mit anderen Kraftfahrzeugen | | 15 €

141.3 | als Radfahrer | | 10 €

141.3.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

141.3.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

141.3.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

142 | Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266)
oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 20 €

143 | Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267)
nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

143.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 20 €

143.2 | - mit Gefährdung | | 25 €

143.3 | - mit Sachbeschädigung | | 30 €

144 | In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239,
242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
| § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 30 €

144.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1.
Abs. 3 Nr. 4 | 35 €

144.2 | länger als 3 Stunden | | 35 €

145 | Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweirad-
fahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg
auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe c
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

145.1 | - mit Behinderung
| § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

145.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

145.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

146 | Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fuß-
gängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit
Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von
Nummer 11 erfasst) | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e,
Nr. 5 Satz 7
Nr. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

147 | Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse
des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen
(Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

147.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 35 €

148 | Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 20 €

149 | Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273)
zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten | § 41 Abs. 2 Nr. 6,
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 25 €

150 | Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt
oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294)
gehalten und dadurch einen anderen gefährdet | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 50 €

151 | Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich
(Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet | |

151.1 | bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
(Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7
Nr. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 40 €

151.2 | bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe a Satz 2,
Satz 7 Nr. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1.
Abs. 3 Nr. 4 | 50 €

152 | Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge
mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für
Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
(Zeichen 269) gesperrte Straße befahren | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 100 €

152.1 | bei Eintragung von bereits einer Ent-
scheidung wegen Verstoßes gegen
Zeichen 261 oder 269 | | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

vorherige Änderung nächste Änderung

153 | Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder
zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen
(Zeichen 270) geführt | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 40 €



153 | Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur
Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen
(Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 40 €

154 | An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten | § 41 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

155 | Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295. 296) überquert
oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener
Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder
Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) | § 41 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
.§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

155.1 | - mit Sachbeschädigung | § 41 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1.
Abs. 3 Nr. 4 | 35 €

155.2 | und dabei überholt | § 41 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 30 €

155.3 | und dabei nach links abgebogen oder gewendet | § 41 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3. Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 30 €

155.3.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
Abs. 3 Nr. 4 | 35 €

156 | Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt | § 41 Abs. 3 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 25 €

|
Richtzeichen

157 | Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325, 326) | |

157.1 | Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht
von Nummer 11 erfasst) | § 42 Abs. 4a Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

157.2 | Fußgänger behindert | § 42 Abs. 4a Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

158 | Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet | § 42 Abs. 4a Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 40 €

159 | In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326)
außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 42 Abs. 4a Nr. 5
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 10 €

159.1 | - mit Behinderung
| § 42 Abs. 4a Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1;
Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

159.2 | länger als 3 Stunden | | 20 €

159.2.1 | - mit Behinderung | § 42 Abs.4a Nr. 5
§ 1 Abs. 2 | 30 €

| | § 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 |

159a | In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht
benutzt | § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 10 €

159a.1 | - mit Gefährdung | § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

159a.2 | - mit Sachbeschädigung | § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 | 35 €

159b | In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet | § 42 Abs. 4b Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 40 €

159c | In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328)
unberechtigt | § 42 Abs. 4c
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 |

159c.1 | - gehalten | | 20 €

159c.2 | - geparkt | | 25 €

160 | Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340
markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide
Richtungen überholt | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe b Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5. | 30 €

161 | Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr
als 7 m Länge den linken von mindestens 3 in einer
Richtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer
geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe d Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

161.1 | - mit Behinderung | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe d Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 | 20 €

162 | Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340
markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide
Richtungen überholt und dadurch einen anderen
gefährdet | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe b Satz 1,
Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 | 40 €

|
Verkehrseinrichtungen

163 | Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren | § 43 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs: 3 Nr. 6 | 5 €

|
Andere verkehrsrechtliche Anordnungen



164 | Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden
Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde,
zuwidergehandelt | § 45 Abs. 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 7 | 40 €

165 | Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen
eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient | § 45 Abs. 6
§ 49 Abs. 4 Nr. 3 | 75 €

|
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

166 | Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung
oder Erlaubnis nicht befolgt | § 46 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 4 Nr. 4 | 40 €

vorherige Änderung nächste Änderung

167 | Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht
mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5 | 10 €



167 | Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht
mitgeführt | § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5 | 10 €

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 

Anlage Nr. 168 - 173 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FeV




Lfd. Nr. | Tatbestand | FeV | Regelsatz
in Euro (€).
Fahrverbot
in Monaten

|
b) Fahrerlaubnis-Verordnung

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen



vorherige Änderung nächste Änderung

168 | Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt
oder auf Verlangen nicht ausgehändigt
| § 75 Nr. 4
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften | 10 €



168 | Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Führerscheins
nicht mitgeführt | § 75 Nr. 4
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften | 10 €

168a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein
Ersatzdokument ausstellen lassen | § 75 Nr. 4 | 10 EUR

|
Einschränkung der Fahrerlaubnis



169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15 | 25 €

|
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

170 | Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage
eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen | § 75 Nr. 10
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften | 25 €

|
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung



171 | Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem
in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert | § 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12 | 75 €

172 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48
Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder
zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß | § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12 | 75 €

|
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

173 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in
§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten
Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der
Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse
nicht nachgewiesen hat | § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
| 35 €



Anlage Nr. 174 - 185c (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FZV



Lfd. Nr. | Tatbestand | FZV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

| c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung | |

|
Mitführen und Aushändigen von Fahr-
zeugpapieren

vorherige Änderung nächste Änderung

174 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen
nicht ausgehändigt
| § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5 | 10 €



174 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt | § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5 | 10 €

|
Zulassung

175 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaub-
nis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saison-
kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder
nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach
dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen
Ablaufdatum auf einer Öffentlichen Straße in Betrieb
gesetzt | § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1 | 50 €

176 | Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der
Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht
geführt | § 4 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3 | 40 €

177 | Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzei-
chen angegebenen Betriebszeitraums auf einer
Öffentlichen Straße abgestellt | § 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9 | 40 €

|
Betriebsverbot und -beschränkungen

vorherige Änderung nächste Änderung

178 | Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beach-
tet
| § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
| 50 €



178 | (gestrichen) | |

178a | Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungs-
pflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahr-
zeugs nicht beachtet | § 13 Abs. 1 Satz 5,
Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7 | 40 €

179 | Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzei-
chen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder
angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des
vorgeschriebenen Kennzeichens | § 10 Abs. 12, i. V. m. § 10
Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halb-
satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3,
Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9
Satz 1 Halbsatz 1,
auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1 | 10 €

179a | Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorge-
schriebene Kennzeichen fehlt | § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10
Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1 | 40 €

179b | Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzei-
chen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen
versehen ist | § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10
Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1 | 50 €

|
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlage-
pflichten, Zurückziehen aus dem
Verkehr, Verwertungsnachweis

180 | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzände-
rung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs,
Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei
Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das
Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, versto-
ßen | § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3
Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14 | 15 €

180a | Verwertungsnachweis nicht vorgelegt | § 15 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 13 | 15 €

|
Prüfungs-, Probe-, Überführungs-
fahrten

181 | Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine
oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote
Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht
zurückgegeben | § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18 | 10 €

182 | Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug
verwendet | § 16 Abs. 2 Satz 6
§ 48 Nr. 16 | 50 €

183 | Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen | § 16 Abs. 3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6,17 | 25 €

|
Versicherungskennzeichen

184 | Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versiche-
rungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausge-
staltet ist | § 27 Abs. 7
§ 48 Nr 1 | 10 €

|
Ausländische Kraftfahrzeuge

185 | Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitge-
führt oder nicht ausgehändigt | § 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5 | 10 €

185a | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische
Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren
Anbringung geführt | § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19 | 10 €

185b | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebe-
ne heimische Kennzeichen nicht geführt | § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19 | 40 €

185c | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterschei-
dungszeichen nicht geführt | § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19 | 15 €



Anlage Nr. 186 - 233 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO




Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

vorherige Änderung nächste Änderung

186 | Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersu-
chung oder zur Sicherheitsprüfung nicht
vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1,
3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14 |



186 | Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersu-
chung oder zur Sicherheitsprüfung nicht
vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6,
2.7
Satz 2, 3, Nr. 3.1.1,
3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14 |

186.1 | bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1
der Anlage VIII zu § 29 StVZO in
bestimmten Zeitabständen einer
Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind,
wenn der Vorführtermin überschritten
worden ist um | |

186.1.1 | bis zu 2 Monate | | 15 €

186.1.2 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | | 25 €

186.1.3 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | | 40 €

186.1.4 | mehr als 8 Monate | | 75 €

186.2 | bei anderen als in Nummer 186.1
genannten Fahrzeugen, wenn der Vor-
führtermin überschritten worden ist um | |

186.2.1 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | | 15 €

186.2.2 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | | 25 €

186.2.3 | mehr als 8 Monate | | 40 €

187 | Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung-
nicht rechtzeitig vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Nr. 3.1.4.3
Satz 2 Halbsatz 2
der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18 | 15 €

187a | Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin-
dung mit einem SP-Schild nicht beachtet | § 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15 | 40 €

|
Vorstehende Außenkanten

188 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr
als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss
hervorragten | § 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a | 20 €

|
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

vorherige Änderung nächste Änderung

189 | Als Halter die lnbetriebnahme eines Kraft-
fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder
zugelassen,
obwohl | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

189.1 | der Führer zur selbständigen Leitung
nicht geeignet war | |

189.1.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen
| | 100

189.1.2 | bei anderen als in Nummer 189.1.1
genannten
Kraftfahrzeugen | | 50

189.2 | das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
§ 31 Abs.
2, jeweils
i.
V. m. § 38
§ 41 Abs. 1 bis
12, 15
bis 17
§ 43 Abs. 1
Satz
1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

189.2.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen
| | 150

189.2.2 | bei anderen als in Nummer 189.2.1
genannten
Kraftfahrzeugen | | 75



189 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraft-
fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zu-
gelassen,
obwohl | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

189.1 | der Führer zur selbstständigen Leitung
nicht geeignet war | |

189.1.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 180

189.1.2 | bei anderen als in Nummer 189.1.1 ge-
nannten
Kraftfahrzeugen | | 90

189.2 | das Fahrzeug oder der Zug nicht vor-
schriftsmäßig
war und dadurch die Ver-
kehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt
war, | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

insbesondere unter Verstoß gegen eine
Vorschrift
über Lenkeinrichtungen, Brem-
sen,
Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
| § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§
38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15
bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3

189.2.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 270

189.2.2 | bei anderen als in Nummer 189.2.1 ge-
nannten
Kraftfahrzeugen | | 135

189.3 | die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
oder des Zuges durch die Ladung oder
die Besetzung wesentlich litt | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

vorherige Änderung nächste Änderung

189.3.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen
| | 150

189.3.2 | bei anderen als in Nummer 189.3.1
genannten
Kraftfahrzeugen | | 75



189.3.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 270

189.3.2 | bei anderen als in Nummer 189.3.1 ge-
nannten
Kraftfahrzeugen | | 135

|
Führung eines Fahrtenbuches

190 | Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf
Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt | § 31a Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a | 50 €

|
Überprüfung mitzuführender Gegenstände

191 | Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht
vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt | § 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b | 5 €

|
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen



192 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige
Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2 | 50 €

193 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet
oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite,
Höhe oder Länge überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Unterfahrschutz

194 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus-
tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen
Unterfahrschutz in Betrieb genommen | § 32b Abs. 1, 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a | 25 €

|
Kurvenlaufeigenschaften

195 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurven-
laufeigenschaften nicht eingehalten waren | § 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c | 50 €

196 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder
zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf-
eigenschaften nicht eingehalten waren | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Schleppen von Fahrzeugen

197 | Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das
Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen | § 33 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 25 €

|
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen



198 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast,
das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten
war | § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4 |

198.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3
Buchstabe a

198.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht | | Tabelle 3
Buchstabe b

199 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
überschritten war | § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 31d Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

vorherige Änderung nächste Änderung

199.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3
Buchstabe ä



199.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3
Buchstabe a

199.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht | | Tabelle 3
Buchstabe b

vorherige Änderung nächste Änderung

200 | Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen
Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vor-
schriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung
verstoßen
| § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
| 50 €




200 | (gestrichen) | |

|
Besetzung von Kraftomnibussen



vorherige Änderung nächste Änderung

201 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben | § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
| 50 €

202 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen
befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze
ausgewiesen
waren | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €



201 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr
Personen
oder Gepäck befördert, als in der
Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz-
und Stehplätze
eingetragen sind, und
die Summe der im Fahrzeug
angeschriebenen Fahrgastplätze
sowie die Angaben
für
die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen | § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
| 50 €

202 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen
befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung
Teil I
Plätze ausgewiesen waren | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Kindersitze

203 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen | |

203.1 | das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten
Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen
mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7 | 25 €

203.2 | die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur
Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplätzen mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7 | 5 €

|
Feuerlöscher in Kraftomnibussen

204 | Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen | § 35g Abs.1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c | 15 €

205 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende
Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 20 €

|
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

206 | Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes
Erste-Hilfe-Material | |

206.1 | einen Kraftomnibus | § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c | 15 €

206.2 | ein anderes Kraftfahrzeug
in Betrieb genommen | § 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c | 5 €

207 | Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | |

207.1 | eines Kraftomnibusses | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 25 €

207.2 | eines anderen Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 10 €

|
Bereifung und Laufflächen

208 | Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren,
in Betrieb genommen | § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8 | 15 €

209 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und
mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder
zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 30 €

210 | Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 | 25 €

211 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 35 €

212 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb
genommen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 | 50 €

213 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder
zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

vorherige Änderung nächste Änderung

214 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13 |

214.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen | | 100

214.2 | bei anderen als in Nummer 214.1
genannten Kraftfahrzeugen | | 50



214 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand,
der
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
insbesondere
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
Lenkeinrichtungen,
Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung
von
Fahrzeugen | § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13 |

214.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen | | 180

214.2 | bei anderen als in Nummer 214.1
genannten Kraftfahrzeugen | | 90

|
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen



215 | Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß
gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern
in Betrieb genommen | § 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 25 €

|
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

216 | Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend
erkennbar gemacht | § 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 5 €

|
Stützlast

217 | Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger -
in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast
um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde | § 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 40 €

|
Abgasuntersuchung

vorherige Änderung nächste Änderung

218 | Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung
überschritten um mehr als | § 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie
Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a |



218 | Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung
überschritten um mehr als | § 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2
der
Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m.
Nr.
2.6 Satz 1 und 2 sowie
Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a |

218.1 | 2 bis zu 8 Monaten | | 15€

218.2 | 8 Monate | | 40 €

|
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage



219 | Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war,
in Betrieb genommen | § 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17 | 20 €

220 | Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen
zu lassen, nicht befolgt | § 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c | 10 €

|
Lichttechnische Einrichtungen

221 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen | |

vorherige Änderung nächste Änderung

221.1 | unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen | § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1,
Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a,
10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18 | 5 €



221.1 | unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über
lichttechnische
Einrichtungen | § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1,
Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a,
10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18 | 5 €

221.2 | unter Verstoß gegen das Verbot zum
Anbringen anderer als vorgeschriebener
oder für zulässig erklärter lichttechni-
scher Einrichtungen | § 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18 | 20 €

222 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über | |

222.1 | Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht | § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6
Halbsatz 2, Satz 7,
Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 5, 6 Satz 1. 3, 4. 6,
Abs. 6a Satz 2 bis 5,
Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a | 15 €

222.2 | Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler | § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6,
Abs. 2 Satz 1, 4,
Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b | 15 €

222.3 | seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten | § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 Satz 1,
Abs. 7 Satz 1.3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3,
Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c | 15 €


222.4 | zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten | § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
Abs. 2 Satz 2, 3,
Abs. 5 Satz 2,
Abs. 7 Satz 2, 4,
Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e | 15 €

222.5 | Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder
Rückstrahler | § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7,
Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6,
Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6,
Abs. 5 Satz 1 bis 3,
Abs. 6 Satz 2,
Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c | 15 €

222.6 | Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage | § 53a Abs. 1.2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19 | 15 €

222.7 | Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten
oder Hubladebühnen | § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a | 15 €

| Arztschild

222a | Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des
Schildes 'Arzt Notfalleinsatz' nicht mitgeführt | § 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e | 10 €

|
Geschwindigkeitsbegrenzer

223 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit
dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer
auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht
benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz
handelt | § 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b | 100 €

224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem
vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeits-
begrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde | § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 €

225 | Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den
vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen,
wenn seit fällig gewordener Prüfung | |

225.1 | nicht mehr als ein Monat
| § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d | 25 €

225.2 | mehr als ein Monat
vergangen ist | § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d | 40 €

226 | Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeits-
begrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht
ausgehändigt | § 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e | 10 €

227 | (aufgehoben) | |

228 | (aufgehoben) | |

|
Einrichtungen an Fahrrädern

229 | Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die
Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen | § 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4 | 10 €

230 | Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen
eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler
in Betrieb genommen | § 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8 | 10 €

|
Ausnahmen

vorherige Änderung nächste Änderung

231 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht
mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt
| § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7 | 10 €



231 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht
mitgeführt
| § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7 | 10 €

|
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen



232 | Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer voll-
ziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht
nachgekommen | § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8 | 15 €

233 | Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme-
genehmigung nicht nachgekommen | § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8 | 50 €



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 

Anlage Nr. 234 - 243 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG




Lfd. Nr. | Tatbestand | IntKfzV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

| (aufgehoben)





Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-VO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
f) Ferienreise-Verordnung *)

239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb
der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1
§ 5 Nr. 1 | 40 €

240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger
als 15 Minuten zugelassen | § 1
§ 5 Nr. 1 | 100 €


---
*) Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein



Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

vorherige Änderung nächste Änderung

|
B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG



|
B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG

0,5-Promille-Grenze



vorherige Änderung nächste Änderung

241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0.25
mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol-
konzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer
Alkoholmenge
im Körper, die zu einer solchen Atem-
oder Blutalkoholkonzentration
führt | § 24a Abs. 1 | 250
Fahrverbot
1 Monat

241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500
Fahrverbot
3 Monate

241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach
§ 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe
a StGB im Verkehrszentralregister | | 750
Fahrverbot
3 Monate



241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon-
zentration von 0,25
mg/l oder mehr oder mit einer
Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder
mehr
oder mit einer Alkoholmenge im Körper,
die
zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkon-
zentration
führt | § 24a Abs. 1 | 500
Fahrverbot
1 Monat

241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 1.000
Fahrverbot
3 Monate

241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen nach
§ 24a StVG, § 316 oder § 315c
Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-
tralregister
| | 1.500
Fahrverbot
3 Monate

|
Berauschende Mittel

vorherige Änderung nächste Änderung

242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels
geführt
| § 24a Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs.
3 | 250
Fahrverbot
1 Monat

242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500
Fahrverbot
3 Monate

242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach
§ 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe
a StGB im Verkehrszentralregister | | 750
Fahrverbot
3 Monate

| Alkoholverbot für Fahr-
anfänger und Fahranfän-
gerinnen | |


243 | in der Probezeit nach
§
2a StVG oder vor Voll-
endung des 21. Lebens-
jahres
als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoho-
lische
Getränke zu sich
genommen
oder die
Fahrt
unter der Wirkung
eines solchen
Getränks
angetreten
| § 24c
Abs. 1
und
2 | 125



242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden
Mittels geführt
| § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V m.
Abs.
3 | 500
Fahrverbot
1 Monat

242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 1.000
Fahrverbot
3 Monate

242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen nach
§ 24a StVG, § 316 oder § 315c
Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-
tralregister
| | 1.500
Fahrverbot
3 Monate

|
Alkoholverbot
für Fahranfänger



243 | In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll-
endung des 21. Lebensjahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich ge-
nommen
oder die Fahrt unter der Wirkung eines
solchen
Getränks angetreten | § 24c Abs. 1, 2 | 250

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Nr. 244 - 255 (neu)




Anlage Nr. 244 - 255 (zu § 1 Abs. 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

|
a) Straßenverkehrs-Ordnung

|
Bahnübergänge

244 | Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 700 €
Fahrverbot
3 Monate

245 | Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht mo-
torisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 350 €

|
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

246 | Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt | § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 |

246.1 | als Fahrzeugführer | | 40 €

246.2 | als Radfahrer | | 25 €

247 | Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs-
überwachungsmaßnahmen betrieben oder be-
triebsbereit mitgeführt | § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 75 €

|
Kraftfahrzeugrennen

248 | Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraft-
fahrzeugrennen teilgenommen | § 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5 | 400 €
Fahrverbot
1 Monat

249 | Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne
Erlaubnis durchgeführt | § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6 | 500 €

|
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid

250 | Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Ver-
langen nicht ausgehändigt | § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5 | 10 €



Lfd. Nr. | Tatbestand | FeV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
b) Fahrerlaubnis-Verordnung

|
Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

251 | Führerschein, Bescheinigung oder die Überset-
zung des ausländischen Führerscheins auf Ver-
langen nicht ausgehändigt | § 4 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4 | 10 €



Lfd. Nr. | Tatbestand | FZV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

|
Aushändigen von Fahrzeugpapieren

252 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5 | 10 €

|
Betriebsverbot und Beschränkungen

253 | Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht be-
achtet | § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7 | 50 €



Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

|
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen



254 | Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelasse-
nen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen
Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Über-
lastung verstoßen | § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c | 50 €

|
Ausnahmen

255 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf
Verlangen nicht ausgehändigt | § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7 | 10 €

Anhang Tabelle 1 (zu Nr. 11 der Anlage) Geschwindigkeitsüberschreitungen


a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung

innerhalb | außerhalb

geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei
Fällen nach Fahrtantritt)

11.1.1 | bis 10 | 20 | 15

11.1.2 | 11 - 15 | 30 | 25


Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

vorherige Änderung nächste Änderung

Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung | Fahrverbot in Monaten bei Begehung

innerhalb | außerhalb | innerhalb | außerhalb
geschlossener
Ortschaften | geschlossener Ortschaften

11.1.3 | bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 50 | 40 | - | -

11.1.4 | 16 - 20 | 50 | 40 | - | -

11.1.5 | 21 - 25 | 60 | 50 | - | -

11.1.6 | 26 - 30 | 90 | 60 | 1 Monat | -

11.1.7 | 31 - 40 | 125 | 100 | 1 Monat | 1 Monat

11.1.8 | 41 - 50 | 175 | 150 | 2 Monate | 1 Monat

11.1.9 | 51 - 60 | 300 | 275 | 3 Monate | 2 Monate

11.1.10 | über 60 | 425 | 375 | 3 Monate | 3 Monate




Lfd.
Nr. | Überschreitung
in
km/h | Regelsatz in Euro
bei
Begehung | Fahrverbot in Monaten
bei
Begehung

innerhalb | außerhalb | innerhalb | außerhalb

| | geschlossener
Ortschaften | geschlossener Ortschaften

11.1.3 | bis 15 für mehr
als
5 Minuten
Dauer
oder in
mehr
als zwei
Fällen
nach
Fahrtantritt
| 80 | 70 | - |

11.1.4 | 16 - 20 | 80 | 70 | - | -

11.1.5 | 21 - 25 | 95 | 80 | - | -

11.1.6 | 26 - 30 | 140 | 95 | 1 Monat | -

11.1.7 | 31 - 40 | 200 | 160 | 1 Monat | 1 Monat

11.1.8 | 41 - 50 | 280 | 240 | 2 Monate | 1 Monat

11.1.9 | 51 - 60 | 480 | 440 | 3 Monate | 2 Monate

11.1.10 | über 60 | 680 | 600 | 3 Monate | 3 Monate



b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung

innerhalb | außerhalb

geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei
Fällen nach Fahrtantritt)

11.2.1 | bis 10 | 35 | 30

11.2.2 | 11 - 15 | 40 | 35


Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

vorherige Änderung nächste Änderung

Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung | Fahrverbot in Monaten bei Begehung

innerhalb | außerhalb | innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften | geschlossener Ortschaften

11.2.3 | bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 100 | 75 | - | -

11.2.4 | 16 - 20 | 100 | 75 | - | -

11.2.5 | 21 - 25 | 125 | 100 | 1 Monat | -

11.2.6 | 26 - 30 | 175 | 150 | 1 Monat | 1 Monat

11.2.7 | 31 - 40 | 225 | 200 | 2 Monate | 1 Monat

11.2.8 | 41 - 50 | 300 | 250 | 3 Monate | 2 Monate

11.2.9 | 51 - 60 | 375 | 350 | 3 Monate | 3 Monate

11.2.10 | über 60 | 475 | 425 | 3 Monate | 3 Monate




Lfd.
Nr. | Überschreitung
in
km/h | Regelsatz in Euro
bei
Begehung | Fahrverbot in Monaten
bei
Begehung

innerhalb | außerhalb | innerhalb | außerhalb

geschlossener Ortschaften | geschlossener Ortschaften

11.2.3 | bis 15 für mehr
als
5 Minuten
Dauer
oder in
mehr
als zwei
Fällen
nach
Fahrtantritt
| 160 | 120 | - |

11.2.4 | 16 - 20 | 160 | 120 | - | -

11.2.5 | 21 - 25 | 200 | 160 | 1 Monat | -

11.2.6 | 26 - 30 | 280 | 240 | 1 Monat | 1 Monat

11.2.7 | 31 - 40 | 360 | 320 | 2 Monate | 1 Monat

11.2.8 | 41 - 50 | 480 | 400 | 3 Monate | 2 Monate

11.2.9 | 51 - 60 | 600 | 560 | 3 Monate | 3 Monate

11.2.10 | über 60 | 760 | 680 | 3 Monate | 3 Monate



c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung

innerhalb | außerhalb

geschlossener Ortschaften

11.3.1 | bis 10 | 15 | 10

11.3.2 | 11 - 15 | 25 | 20

11.3.3 | 16 - 20 | 35 | 30


Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

vorherige Änderung nächste Änderung

Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung | Fahrverbot in Monaten bei Begehung

innerhalb | außerhalb | innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften | geschlossener Ortschaften

11.3.4 | 21 - 25 | 50 | 40 | - | -

11.3.5 | 26 - 30 | 60 | 50 | - | -

11.3.6 | 31 - 40 | 100 | 75 | 1 Monat | -

11.3.7 | 41 - 50 | 125 | 100 | 1 Monat | 1 Monat

11.3.8 | 51 - 60 | 175 | 150 | 2 Monate | 1 Monat

11.3.9 | 61 - 70 | 300 | 275 | 3 Monate | 2 Monate

11.3.10 | über 70 | 425 | 375 | 3 Monate | 3 Monate




Lfd.
Nr. | Überschreitung
in
km/h | Regelsatz in Euro
bei
Begehung | Fahrverbot in Monaten
bei
Begehung

innerhalb | außerhalb | innerhalb | außerhalb

geschlossener Ortschaften | geschlossener Ortschaften

11.3.4 | 21 - 25 | 80 | 70 | - | -

11.3.5 | 26 - 30 | 100 | 80 | - | -

11.3.6 | 31 - 40 | 160 | 120 | 1 Monat | -

11.3.7 | 41 - 50 | 200 | 160 | 1 Monat | 1 Monat

11.3.8 | 51 - 60 | 280 | 240 | 2 Monate | 1 Monat

11.3.9 | 61 - 70 | 480 | 440 | 3 Monate | 2 Monate

11.3.10 | über 70 | 680 | 600 | 3 Monate | 3 Monate

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 

Anhang Tabelle 2 (zu Nr. 12 der Anlage) Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug



Lfd. Nr. | | Regelsatz
in Euro | Fahrverbot

vorherige Änderung nächste Änderung

| Der Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug betrug
in Metern | |



| Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug
in Metern | |

12.5 | a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h | |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.5.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 40 |

12.5.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 60 |

12.5.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 100 | Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt

12.5.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 150 | Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt

12.5.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 200 | Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt



12.5.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 |

12.5.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 |

12.5.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 | Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt

12.5.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 | Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt

12.5.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 | Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt

12.6 | b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h | |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.6.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 60 |

12.6.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 |

12.6.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 150 | Fahrverbot
1 Monat

12.6.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 200 | Fahrverbot
2 Monate

12.6.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 250 | Fahrverbot
3 Monate



12.6.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 100 |

12.6.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 180 |

12.6.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 240 | Fahrverbot
1 Monat

12.6.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 320 | Fahrverbot
2 Monate

12.6.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 400 | Fahrverbot
3 Monate

Anhang Tabelle 3 (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage) Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen


a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt



Lfd. Nr. | Überschreitung in v.H. | Regelsatz in Euro

198.1 | für Inbetriebnahme |

198.1.1 | 2 bis 5 | 30

vorherige Änderung nächste Änderung

198.1.2 | mehr als 5 | 50

198.1.3 | mehr als 10 | 60

198.1.4 | mehr als 15 | 75

198.1.5 | mehr als 20 | 100

198.1.6 | mehr als 25 | 150

198.1.7 | mehr als 30 | 200



198.1.2 | mehr als 5 | 80

198.1.3 | mehr als 10 | 110

198.1.4 | mehr als 15 | 140

198.1.5 | mehr als 20 | 190

198.1.6 | mehr als 25 | 285

198.1.7 | mehr als 30 | 380

199.1 | für Anordnen oder Zulassen
der Inbetriebnahme |

199.1.1 | 2 bis 5 | 35

vorherige Änderung nächste Änderung

199.1.2 | mehr als 5 | 75

199.1.3 | mehr als 10 | 125

199.1.4 | mehr als 15 | 150

199.1.5 | mehr als 20 | 200

199.1.6 | mehr als 25 | 225



199.1.2 | mehr als 5 | 140

199.1.3 | mehr als 10 | 235

199.1.4 | mehr als 15 | 285

199.1.5 | mehr als 20 | 380

199.1.6 | mehr als 25 | 425



b) bei andere Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme



Lfd. Nr. | Überschreitung in v.H. | Regelsatz in Euro

198.2.1 oder 199.2.1 | mehr als 5 bis 10 | 10

198.2.2 oder 199.2.2 | mehr als 10 bis 15 | 30

198.2.3 oder 199.2.3 | mehr als 15 bis 20 | 35

vorherige Änderung nächste Änderung

198.2.4 oder 199.2.4 | mehr als 20 | 50

198.2.5 oder 199.2.5 | mehr als 25 | 75

198.2.6 oder 199.2.6 | mehr als 30 | 125



198.2.4 oder 199.2.4 | mehr als 20 | 95

198.2.5 oder 199.2.5 | mehr als 25 | 140

198.2.6 oder 199.2.6 | mehr als 30 | 235

Anhang Tabelle 4 (zu § 3 Abs. 3) Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung


Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

vorherige Änderung nächste Änderung



Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro | mit Gefährdung
auf Euro | mit Sachbeschädigung
auf Euro




Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro | mit Gefährdung
auf Euro | mit Sachbeschädigung
auf Euro

40 | 50 | 60

50 | 60 | 75

60 | 75 | 90

vorherige Änderung nächste Änderung

75 | 100 | 125



70 | 85 | 105

75 | 90 | 110

80 |
100 | 120

90 | 110 | 135

vorherige Änderung nächste Änderung

100 | 125 | 150

125
| 150 | 175

150 | 175 | 225

175
| 200 | 275

200 | 225 | 325

225
| 250 | 375

250
| 275 | 425

275
| 300 | 475

300
| 325 | 475

325
| 350 | 475

350 | 400 | 475

375 bis 450
| 475 | 475



95 | 115 | 140

100
| 120 | 145

110 | 135 | 165

120 | 145 |
175

130 | 160 | 195

135 | 165 | 200

140 | 170 | 205

150 | 180 | 220

160
| 195 | 235

165 |
200 | 240

180 | 220 | 265

190 | 230 | 280

200 | 240 | 290

210
| 255 | 310

235
| 285 | 345

240
| 290 | 350

250 |
300 | 360

270
| 325 | 390

280
| 340 | 410

285 | 345 | 415

290 |
350 | 420

320 | 385 | 465

350 | 420 | 505

360
| 435 | 525

380 | 460 | 555

400 | 480 | 580

405 | 490 | 590

425 | 510 | 615

440 | 530 | 640

480 | 580 | 600

500 | 600 | 720

560 | 675 | 810

570 | 685 | 825

600 | 720 | 865

635 | 765 | 920

680 | 820 | 985

700 | 840 | 1.000

760 | 915 | 1.000



Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

vorherige Änderung nächste Änderung



Bei einem Regelsatz
für
den Grundtatbestand
von Euro | mit
Sachbeschädigung

auf Euro




Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro | mit Sachbeschädigung
auf Euro

40 | 50

50 | 60

60 | 75

vorherige Änderung

75 | 100



70 | 85

75 | 90

80 |
100

100 | 120

150 | 180