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Änderung § 1 BKatV vom 01.02.2009
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§ 1 BKatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 1 BKatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bußgeldkatalog | |
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. | |
(Text alte Fassung) (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. | (Text neue Fassung) (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus. |
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