Synopse aller Änderungen der BKatV am 30.10.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2008 durch Artikel 4 der 4. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKatV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung
BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage Nr. 168 - 173 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FeV




Lfd. Nr. | Tatbestand | FeV | Regelsatz
in Euro (€).
Fahrverbot
in Monaten

|
b) Fahrerlaubnis-Verordnung

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen



168 | Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt
oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 75 Nr. 4
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften | 10 €

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

168a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein
Ersatzdokument ausstellen lassen | § 75 Nr. 4 | 10 EUR

|
Einschränkung der Fahrerlaubnis



vorherige Änderung nächste Änderung

169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9 | 25 €



169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15 | 25 €

|
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

170 | Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage
eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen | § 75 Nr. 10
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften | 25 €

|
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung



171 | Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem
in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert | § 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12 | 75 €

172 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48
Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder
zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß | § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12 | 75 €

|
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

173 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in
§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten
Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der
Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse
nicht nachgewiesen hat | § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
| 35 €



Anlage Nr. 234 - 243 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG




Lfd. Nr. | Tatbestand | IntKfzV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

vorherige Änderung

|
e) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

234 - 236 |
(aufgehoben) | |

237 | Führerschein oder die Übersetzung des ausländi-
schen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver-
langen nicht ausgehändigt | § 10
§ 14 Nr. 4 | 10 €

238 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 4 Abs. 1 Satz 5
§ 11 Abs. 2 Satz 2
§ 14 Nr.3,5 | 25 €




| (aufgehoben)





Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-VO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
f) Ferienreise-Verordnung *)

239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb
der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1
§ 5 Nr. 1 | 40 €

240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger
als 15 Minuten zugelassen | § 1
§ 5 Nr. 1 | 100 €


---
*) Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein



Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG

0,5-Promille-Grenze



241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0.25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol-
konzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer
Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem-
oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Abs. 1 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 €
Fahrverbot
3 Monate

241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 €
Fahrverbot
3 Monate

|
Berauschende Mittel

242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels
geführt | § 24a Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 3 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 €
Fahrverbot
3 Monate

242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 €
Fahrverbot
3 Monate

| Alkoholverbot für Fahr-
anfänger und Fahranfän-
gerinnen | |

243 | in der Probezeit nach
§ 2a StVG oder vor Voll-
endung des 21. Lebens-
jahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoho-
lische Getränke zu sich
genommen oder die
Fahrt unter der Wirkung
eines solchen Getränks
angetreten | § 24c
Abs. 1
und 2 | 125 €






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