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Synopse aller Änderungen der BKatV am 30.10.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2008 durch Artikel 4 der 4. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKatV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BKatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung | BKatV n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage Nr. 168 - 173 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FeV | |
Lfd. Nr. | Tatbestand | FeV | Regelsatz in Euro (€). Fahrverbot in Monaten | b) Fahrerlaubnis-Verordnung Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen 168 | Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften | 10 € | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 168a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen | § 75 Nr. 4 | 10 EUR |
| Einschränkung der Fahrerlaubnis | |
169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4 § 23 Abs. 2 Satz 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 46 Abs. 2 § 74 Abs. 3 § 75 Nr. 9 | 25 € | 169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4 § 23 Abs. 2 Satz 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 46 Abs. 2 § 74 Abs. 3 § 75 Nr. 9, 14, 15 | 25 € |
| Ablieferung und Vorlage des Führerscheins 170 | Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen | § 75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften | 25 € | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171 | Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert | § 48 Abs. 1 § 75 Nr. 12 | 75 € 172 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß | § 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12 | 75 € | Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung 173 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat | § 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12 | 35 € | |
Anlage Nr. 234 - 243 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG | |
Lfd. Nr. | Tatbestand | IntKfzV | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | |
| e) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr 234 - 236 | (aufgehoben) | | 237 | Führerschein oder die Übersetzung des ausländi- schen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver- langen nicht ausgehändigt | § 10 § 14 Nr. 4 | 10 € 238 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 4 Abs. 1 Satz 5 § 11 Abs. 2 Satz 2 § 14 Nr.3,5 | 25 € | | (aufgehoben) |
Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-VO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | f) Ferienreise-Verordnung *) 239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1 § 5 Nr. 1 | 40 € 240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen | § 1 § 5 Nr. 1 | 100 € --- *) Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG 0,5-Promille-Grenze 241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol- konzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Abs. 1 | 250 € Fahrverbot 1 Monat 241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 € Fahrverbot 3 Monate 241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 € Fahrverbot 3 Monate | Berauschende Mittel 242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt | § 24a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 | 250 € Fahrverbot 1 Monat 242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 € Fahrverbot 3 Monate 242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 € Fahrverbot 3 Monate | Alkoholverbot für Fahr- anfänger und Fahranfän- gerinnen | | 243 | in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll- endung des 21. Lebens- jahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoho- lische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten | § 24c Abs. 1 und 2 | 125 € |
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