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§ 3 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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§ 3 Geltungsdauer von Bezugscheinen



(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.

(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.