Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
| |

§ 8 Anträge von Gewerbetreibenden, Landwirten, freiberuflich Tätigen sowie für sonstigen beruflichen Bedarf



(1) Gewerbetreibende, Landwirte, freiberuflich oder sonst selbständig Tätige sowie juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts haben Bezugscheine für ihren gesamten zur Ausübung ihrer gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu beantragen. Sie haben die Vordrucke auch zu verwenden, wenn sie Bezugscheine für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte beantragen. Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(2) Ist Halter der Fahrzeuge oder Betreiber der Maschinen oder Motoren ein gewerbliches oder landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Niederlassungen, so ist die Hauptniederlassung antragsberechtigt. Abweichend davon ist der Antrag von der Zweigniederlassung zu stellen, wenn diese im Handelsregister, in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist und die Fahrzeuge auf sie zugelassen sind oder die Maschinen oder Motoren von ihr betrieben werden. Entsprechendes gilt für im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen der Gesellschaften der freien Berufe.



 

Zitierungen von § 8 KraftstoffLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KraftstoffLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftstoffLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KraftstoffLBV Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden
... wird durch Verordnung bestimmt. 2. Antragstellern nach den §§ 8 und 9, deren Kraftstoffbedarf in Litern anzugeben ist, dürfen für jeden Monat einer ...
§ 14 KraftstoffLBV Zuständige Stellen (vom 19.07.2024)
... kann sich die Bezugscheine über eine auf Grund eines Antrags nach den §§ 7 bis 9 bewilligte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei jeder nach Absatz 1 ...
§ 20 KraftstoffLBV Ordnungswidrigkeiten
... 2. in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8 , 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung ...