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§ 9 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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§ 9 Anträge der öffentlichen Hand
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Bezugscheine für den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu beantragen.
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Zitierungen von § 9 KraftstoffLBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KraftstoffLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftstoffLBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KraftstoffLBV Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden
... durch Verordnung bestimmt. 2. Antragstellern nach den §§ 8 und 9 , deren Kraftstoffbedarf in Litern anzugeben ist, dürfen für jeden Monat einer ...
§ 14 KraftstoffLBV Zuständige Stellen (vom 19.07.2024)
... kann sich die Bezugscheine über eine auf Grund eines Antrags nach den §§ 7 bis 9 bewilligte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei jeder nach Absatz 1 zuständigen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1894/a26705.htm