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§ 15 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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§ 15 Zuteilung für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene Kraftfahrzeuge
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene oder beheimatete Kraftfahrzeuge können im Rahmen der verfügbaren Kraftstoffmengen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden. Antragsberechtigung sowie die Voraussetzungen für die Zuteilung und deren Höhe werden durch Verordnung geregelt.
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Zitierungen von § 15 KraftstoffLBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KraftstoffLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftstoffLBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KraftstoffLBV Ordnungswidrigkeiten
... in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von ...
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