Tools:
Update via:
§ 19 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
| |
§ 19 Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhändlern
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Von der zweiten Lieferung in der ersten Versorgungsperiode an dürfen Kraftstoffhändler Kraftstoff
- 1.
- nur gegen Aushändigung der in § 18 Abs. 2 genannten Berechtigungsscheine oder
- 2.
- in den Fällen des § 1 Abs. 2 nur gegen Aushändigung der dort genannten Quittungen der Abnehmer
(2) Eine Vorauslieferung auf einen noch ausstehenden Berechtigungsschein ist gegen Lieferbestätigung zulässig, wenn der Kraftstoffhändler glaubhaft versichert, den Berechtigungsschein seinem Lieferanten spätestens zwei Wochen nach der Lieferung auszuhändigen. Wird der Berechtigungsschein bis dahin nicht nachgereicht, darf der Lieferant nicht mehr an diesen Kraftstoffhändler liefern und dieser keinen Kraftstoff mehr beziehen, bis der ausstehende Berechtigungsschein dem Lieferanten ausgehändigt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Handel der Einführer und Hersteller von Kraftstoff untereinander. Diese haben die Berechtigungsscheine und Quittungen aus einer Versorgungsperiode nach deren Ablauf noch 12 Monate aufzubewahren.
Anzeige
Zitierungen von § 19 KraftstoffLBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KraftstoffLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftstoffLBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KraftstoffLBV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht, 2. in einer Quittung ... § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert, 7. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1894/a26715.htm