(2) Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, erhalten Bezugscheine von den obersten Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer von ihm bestimmten Stelle. Einzelnen Verwaltungsstellen dieser Bedarfsträger können jedoch von den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden, wenn ein dringender, anders nicht rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.
(3) Der Berechtigte kann sich die Bezugscheine über eine auf Grund eines Antrags nach den
§§ 7 bis 9 bewilligte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei jeder nach Absatz 1 zuständigen Ausgabestelle gegen Empfangsbestätigung aushändigen lassen.
(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(5) Die Unternehmen, die nach Kapitel 12 des
Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des
Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.