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Änderung § 2 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 01.04.2025

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die Standortverwaltung tritt.

(Text neue Fassung)

§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tritt.


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