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§ 2 - Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (ASGZustV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.1973 BGBl. I S. 1321; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
Geltung ab 21.09.1973; FNA: 800-18-1 Arbeitsvertragsrecht

§ 2



§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die Standortverwaltung tritt.

 
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