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§ 2 - Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (ASGZustV k.a.Abk.)
V. v. 18.08.1973 BGBl. I S. 1321; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Geltung ab 21.09.1973; FNA: 800-18-1 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 21.09.1973; FNA: 800-18-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die Standortverwaltung tritt.
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Zitierungen von § 2 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ASGZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASGZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Artikel 6 BwESuÄndV Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
... § 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I S. 1321), die durch Artikel 77 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 ...
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