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§ 2 - Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (ASGZustV k.a.Abk.)
V. v. 18.08.1973 BGBl. I S. 1321; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Geltung ab 21.09.1973; FNA: 800-18-1 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 21.09.1973; FNA: 800-18-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 2
§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tritt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 m.W.v. 1. April 2025
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2025 | Artikel 6 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ASGZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASGZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Artikel 6 BwESuÄndV Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
... § 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I S. 1321), die durch Artikel 77 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 ...
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