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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (ASGZustV k.a.Abk.)
V. v. 18.08.1973 BGBl. I S. 1321; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
Geltung ab 21.09.1973; FNA: 800-18-1 Arbeitsvertragsrecht
Geltung ab 21.09.1973; FNA: 800-18-1 Arbeitsvertragsrecht
Eingangsformel
Auf Grund des § 38 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird verordnet:
§ 1
Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.
§ 2
§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die Standortverwaltung tritt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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